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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Jahresabschluss der Deutschen Bundesbank

Im Bundesbankgesetz geregelt. Geschäftsjahr der Bundesbank ist das Kalenderjahr. Ihr Jahresabschluss hat den Grundsätzen ordnungsgemässer Buchführung zu entsprechen; er ist unter Berücksichtigung der Aufgaben der Bundesbank, insb. als Bestandteil des ESZB, aufzustellen und mit den entspr. Erläuterungen offen zu legen; Haftungsverhältnisse brauchen nicht vermerkt zu werden. Für die Wertansätze sind die Vorschriften des HGB für Kapitalgesellschaften entspr. anzuwenden; § 280 Abs. 1 HGB braucht nicht angewendet zu werden. Die Bildung von Passivposten im Rahmen der Ergebnisermittlung auch für allgemeine Wagnisse im In- und Auslandsgeschäft, wie sie unter Berücksichtigung der Aufgabe der Bundesbank im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung für zulässig gehalten wird, bleibt unberührt. Der Vorstand der Bundesbank hat sobald wie möglich den Jahresabschluss aufzustellen. Der Abschluss ist durch einen oder mehrere vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellte Wirtschaftsprüfer zu prüfen und alsdann zu veröffentlichen. Der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers dient dem Bundesrechnungshof als Grundlage für die von ihm durchzuführende Prüfung. Jahresabschluss, die Plankostenrechnung, der Investitionsplan, die Plan-Ist-Analyse und die Prüfungsberichte des Wirtschaftsprüfers sind BFM und Bundesrechnungshof zuzuleiten. Der Deutsche Bundestag erhält Jahresabschluss, Plan-Ist-Analyse und Prüfungsberichte des Wirtschaftsprüfers. Der Bundesrechnungshof berichtet dem Bundestag über seine Feststellungen.



 
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