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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Jahresabschlussprüfung nach HGB

Kreditinstitute haben nach § 140 k HGB unabhängig von ihrer Grösse ihren Jahresabschluss und Lagebericht sowie ihren Kon-zernabschluss und -lagebericht unbeschadet der KWG-Vorschriften nach HGB-Vorschriften über die Prüfung prüfen zu lassen. Die Prüfung ist spätest. vor Ablauf des 5. Monats des dem Abschlussstichtag folgenden Ge- schäftsjahrs vorzunehmen. Der Jahresabschluss ist nach der Prüfung unvzgl. festzustellen. Ist die Bank Genossenschaft oder rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein, ist die Prüfung abweichend davon von dem Prüfungsverband durchzuführen, dem das Kreditinstitut als Mitglied angehört, sofern mehr als die Hälfte der geschäftsführenden Mitglieder des Vorstands dieses Prüfungsverbands Wirtschaftsprüfer sind. Hat der Prüfungsverband nur 2 Vorstandsmitglieder, muss einer von ihnen Wirtschaftsprüfer sein. Ist das Mutterunternehmen Genossenschaft, ist der Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört, unter o. a. Voraussetzungen auch Abschlussprüfer des Konzernabschlusses und -lageberichts. Ist das Kreditinstitut Sparkasse, dürfen die vorgeschriebenen Prüfungen von der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands durchgeführt werden. Die Prüfung darf von der Prüfungsstelle jedoch nur durchgeführt werden, wenn deren Leiter die Voraussetzungen des § 319 HGB erfüllt. Ausserdem muss sichergestellt sein, dass der Abschlussprüfer die Prüfung unabhängig von Weisungen der Organe des Sparkassen- und Giroverbands durchführen kann.



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