Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Jahresabschlussprüfungsvorschriften

Zu spez. für Bankjahresabschlüsse geltenden Vorschriften zählen auch die besonderen gesetzlichen Vorschriften über die Jahresabschlussprüfung bei Banken. Der hierfür grundlegende § 340 k HGB legt fest, dass 1. grunds. alle Banken, unabhängig von ihrer Grösse, ihren Jahresabschluss, den Lagebericht sowie die Anlage zur Bilanz nach § 26 Abs. 1 S. 1 KWG, soweit sie zu erstellen ist, noch vor der Feststellung des Jahresabschlusses prüfen lassen müssen; 2. die Prüfung innerhalb von 5 Monaten nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen hat; 3. die Feststellung unvzgl. nach der Prüfung vorzunehmen ist. Während für Banken in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft und der eingetragenen Genossenschaft die Prüfungsbestimmungen aus der unmittelbaren bzw. mittelbaren Anwendung der §§ 316 bis 324 HGB resultieren, schreibt § 6 PublG für Publizitätspflichtige Banken i.S. d. §§ 1, 3 PublG eine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes unter sinngem. Anwendung der zentralen Bestimmungen des HGB vor. Darüber hinaus gelten auch für diejenigen Banken, für die eine Prüfung des Jahresabschlusses nicht bereits auf Grund rechtsformspezifischer Bestimmungen vorgeschrieben ist, die Vorschriften des HGB über die Abschlussprüfung sinngem. Dies gilt auch für Zweigstellen ausländischer Unternehmen (Auslandsbanken). Übergreifende Zielsetzung dieser Regelung ist es, dass die Öffentlichkeit und insb. auch die Bankenaufsichtsbehörden möglichst frühzeitig Jahresabschlussunterlagen erhalten, die einer nach weitgehend einheitlichen Bestimmungen vorgenommenen Prüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen unterworfen waren und dadurch sowohl in formaler als auch in materialer Hinsicht ein Mindestmass an Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit erwarten lassen.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Jahresabschlussprüfung, zusammenfassende Schlussbemerkung
 
Jahresabschlusspublizität
 
Weitere Begriffe : Macht, pretiale | division du travail | Dauer
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.