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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Jugendvertretung

ist nach §§ 60 ff BetrVerfG das Organ der Beteiligung von jugendlichen Arbeitnehmern unter 18 Jahren am betrieblichen Geschehen, da diese zum Betriebsrat nicht wahlberechtigt sind. Regelmäßige Wahlen der Jugendvertretung finden alle 2 Jahre statt, wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer unter 18 Jahren, wählbar alle Arbeitnehmer, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer werden durch sie gegenüber dem Betriebsrat (nicht gegenüber dem Arbeitgeber) vertreten. Inhalte sind Fragen der Berufsbildung und der Durchführung der zugunsten der Jugendlichen geltenden Gesetze, Vorschriften, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen usw.



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