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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Künstlersozialkasse (KSK)

Die Künstlersozialkasse ist für die Sozialversicherung von freiberuflichen Künstlern und Publizisten zuständig. Sie hat zwei Aufgabenbereiche: Zum einen prüft die KSK die Zugehörigkeit zum versicherungspflichtigen Personenkreis. Zum anderen zieht sie die Beiträge ein.

Seit 1982 sind selbständige Künstler und Publizisten im Rahmen des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) über die Künstlersozialkasse (www.kuenstlersozialkasse.de) abgesichert.

Zugehörigkeit

Die Künstlersozialkasse stellt die Zugehörigkeit zum versicherungspflichtigen Personenkreis fest. Sie verschickt die Bescheide über Anfang, Umfang und Ende der Versicherungspflicht und meldet die Versicherten bei den Trägern der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Als Künstler bezeichnet man Menschen, die Musik oder bildende Kunst schaffen bzw. lehren. Publizisten sind entweder als Schriftsteller, Journalisten oder in anderer Weise publizistisch tätig bzw. in der Lehre beschäftigt.

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Versicherung:

  • Die Künstler bzw. Publizisten müssen ihre Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben.
  • Sie müssen ein bestimmtes Mindesteinkommen aus der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit beziehen, das jährlich neu festgelegt wird.
  • Es darf maximal ein Arbeitnehmer beschäftigt werden, es sei denn, es handelt sich um eine geringfügige Beschäftigung (maximal 325 Euro Entgelt und nicht mehr als 15 Stunden pro Woche).

Finanzierung

Anders als andere Freiberufler müssen die versicherten Künstler und Publizisten nur die Hälfte der Beiträge einzahlen. Die andere Hälfte übernimmt die Künstlersozialkasse. Die Mittel hierfür stammen aus einem Zuschuss des Bundes und aus einer verpflichtenden Abgabe der Unternehmen, die auf die Arbeit von freiberuflichen Künstlern oder Publizisten zurückgreifen.

Die Künstlersozialkasse zahlt selbst keine Leistungen. Sie zieht die Beiträge lediglich ein und führt sie an die Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ab.



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