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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kapitaldeckung

In der Gesundheitswirtschaft: Ein Verfahren zur Finanzierung von Versicherungen. Beim Kapitaldeckungsverfahren werden im Gegensatz zur Umlagefinanzierung Versicherungsbeiträge in dem Umfang, in dem sie nicht zur Schadensabdeckung verwendet werden, regelmäßig angelegt, so dass später die jeweils fällig werdenden Ansprüche der Versicherten durch die Erträge der angelegten Beiträge und die angelegten Beiträge selbst abgedeckt sind. Das Kapitaldeckungsverfahren ist Grundprinzip fast aller Kapitallebensversicherungen, auch die so genannte „Riester-Rente“, eine staatlich geförderte freiwillige Ergänzung zur gesetzlichen Rente, ist kapitalgedeckt. Die private Krankenversicherung arbeitet ebenfalls nach dem Kapitaldeckungsverfahren. In Zeiten eines geringeren Schadensanfalls werden damit für eine Versichertenkohorte Mittel angesammelt, die später sowohl für die Minderung von Beitragsanpassungen als auch für die Abdeckung höherer Schäden verwendet werden können. Die von Otto von Bismarck eingeführten Sozialversicherungen waren bis nach dem zweiten Weltkrieg teilweise kapitalgedeckt, dieses Prinzip wurde jedoch wegen der kriegsbedingten demografischen Effekten und der Inflation durch die Umlagefinanzierung ersetzt. Gegenwärtig wird dagegen darüber diskutiert, ob wegen der absehbaren demografischen Entwicklung in Deutschland und dadurch voraussichtlich ausgelösten langfristigen Steigerungen der Beitragssätze in bestimmten Sozialversicherungszweigen das Umlageverfahren durch kapitalgedeckte Anteile ergänzt werden sollte. Ein vollständiger Umstieg auf das Kapitaldeckungsverfahren gilt wegen der höheren Belastung der ersten Altersgruppen zur Ansammlung von Deckungskapital und der deshalb erforderlichen langen Übergangszeiten für schwer realisierbar. Im jüngsten Sozialversicherungszweig, der Pflegeversicherung, gilt ein vollständiger Umstieg dagegen als denkbar.



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