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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kfz-Haftpflichtversicherung

Die Kfz-Haftpflicht ist eine Pflichtversicherung für jeden Fahrzeughalter. Sie schützt vor Forderungen anderer Verkehrsteilnehmer, wenn diesen Schaden zugefügt wird. Diese Versicherung ist auch dafür zuständig, unbegründete Forderungen eines Anderen abzuweisen.

Meist wird das Leistungsspektrum einer Kfz-Haftpflichtversicherung in den allgemeinen Vertragsbedingungen so ausgedrückt: "Die Kfz-Haftpflichtversicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherter Personen erhoben werden,

  • wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet werden,
  • Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
  • Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen."

Der letzte Fall bezieht sich darauf, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung haftet, auch wenn z.B. nach der Fahrt zu einem Supermarkt ein Kind mit dem Einkaufswagen ein anderes Kfz beschädigt.

Versicherte Personen bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung sind:

  • der Versicherungsnehmer (Vertragspartner des Versicherers)
  • der Halter (In der Regel sind Versicherungsnehmer und Halter identisch, jedoch nicht zwangsläufig.)
  • der Eigentümer des Fahrzeugs
  • der Fahrer (Auch wenn der Dieb eines Autos einen Unfall baut, muss die Kfz-Haftpflicht zahlen!)
  • die "berechtigten Insassen" (also mitgenommene Personen)

Abgedeckt sind Verschuldens- und Gefährdungshaftung. Beim Verschulden ist nur Fahrlässigkeit, nicht aber Vorsatz abgesichert. Gefährdungshaftung ergibt sich aus der Beteiligung am Straßenverkehr an sich, der Gesetzgeber spricht von "Betriebsgefahr" - ohne weiteres Verschulden. Wenn z.B. der Bremsschlauch reist und deshalb einen Auffahrunfall verschuldet wird, wird der Schaden ersetzt. Anspruch auf Schmerzensgeld besteht im Rahmen der Gefährdungshaftung nicht!

Versicherungsschutz besteht, wenn "durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs", ein Schaden entstanden ist. Der Gebrauch schließt nicht nur die Fahrt ein, auch das Parken. "Durch" drückt aus, dass auch ein größerer zeitlicher Abstand möglich ist, z.B. wenn das Auto Feuer fängt, das eine Stunde später auf ein Gebäude übergreift.

Unfall

Nach Eintritt eines Versicherungsfalles (bei abschätzbar über 500 Euro Schaden) sollte die Polizei eingeschaltet werden. Innerhalb von einer Woche muss dem Versicherer eine Schadensmeldung gemacht werden. Wird dies unterlassen, so kann der Versicherer eine Eigenbeteiligung von bis zu 5.000 Euro verlangen.

Wann muss die Kfz-Haftpflicht nicht zahlen?

Der Versicherer ist zwar in der Regel ersatzpflichtig, kann die erbrachten Leistungen in bestimmten Fällen jedoch vom Versicherten zurückfordern. Einige Beispiele:

  • Bei vorläufiger Deckung ohne Beitragszahlung
  • Bei unerlaubter Bereitstellung des Fahrzeugs an Minderjährige (meist werden hier 5.000 Euro vom Versicherten gefordert)
  • Bei Fahrerflucht (meist werden hier 5.000 Euro vom Versicherten gefordert)

Wechsel der Kfz-Haftpflicht

Mit einem Wechsel zu einem günstigereren Anbieter ist bei der Kfz-Versicherung viel Geld zu sparen. Der Wechsel ist nicht nur bei der Neuversicherung des ersten Wagens möglich, sondern einmal jährlich. Am 30. November eines jeden Jahres ist die letzte Möglichkeit, zum Jahresende einen Vertrag zu kündigen (per Fax oder Einschreiben!) und den Versicherer zu wechseln! In der Regel können schadensfreien Jahre "mitgenommen" werden.

Schadensfall

Bei jedem Unfall wird der Schadensfreiheitsrabatt zusammengestrichen, und zwar deutlich. Die Folge: Der versicherte muss die nächsten Jahre auch deutlich höhere Versicherungsprämien bezahlen. Aber grundsätzlich hat jeder Versicherte das Recht, den Schaden am anderen Auto aus eigener Tasche zu bezahlen. Das ist auf den ersten Blick viel Geld, wenn aber die höheren Prämien der nächsten Jahre addiert werden, bis wieder die alte Schadensfreiheitsklasse von vor dem Unfall erreicht ist, dann kann man trotzdem noch sparen. Nie aber sollte aus eigener Tasche bezahlt werden, wenn Personenschäden im Spiel sind. Die Folgekosten sind unabsehbar. Die Rechnung des Geschädigten darf immer zunächst aus eigener Tasche bezahlt werden. Bis zum Ende des Unfalljahres hat der Versicherte einen Anspruch darauf, dass der Versicherer auch rückwirkend begleicht. Bei einem Autounfall in einem EU-Mitgliedsland, kann die Regulierung des Schadens in Deutschland erfolgen. Hierzu muss jeder Kfz-Versicherer in allen EU-Staaten Beauftragte zur Schadenregulierung einsetzen, an die die Versicherten sich direkt wenden können.



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