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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kommissionär

ist ein Vollkaufmann, der Waren oder Wertpapiere im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person (fremde Rechnung) kauft oder verkauft. Die andere Person heißt Kommittent. Geregelt in §§ 383 fT HGB. Kommissionär ist ein Kaufmann, der Waren oder Wertpapiere für Rechnung Dritter kauft oder verkauft. Bei der Abwicklung eines Geschäftes hat er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten und seinen Auftraggeber (Kommittenten) über alle Details zu informieren. Siehe auch: Kommissionsgeschäfte Nach deutschem Recht (§ 383 HGB) eine Person, die es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere im eigenen Namen für Rechnung eines anderen zu kaufen oder zu verkaufen. Er hat das Interesse seines Auftraggebers (Kommittent) wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen. Er hat das Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen. Der K. hat Anspruch auf Provision und Ersatz seiner Aufwendungen.



 
Weitere Begriffe : Waren- und Handelsfinanzierung | Bauherrenmodell | Bundespsychotherapeutenkammer
 
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