Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Legitimationspapier, -Urkunde

Auch: Beweisurkunde. Urkunde, bei der der Schuldner an jeden Vorleger der Urkunde mit befreiender Wirkung leisten kann. Reines Ausweispapier, nicht etwa ein Wertpapier und damit Träger eines Forderungsrechts. Vorlage solcher Urkunden kann zwar von einem Schuldner (zur eigenen Sicherheit) gefordert werden, jedoch kann er das geltend gemachte Recht auch ohne Vorlage der Urkunde anerkennen. Ein Beispiel für eine Urkunde, die von Schuldnern ausgestellt werden kann und in der eine über eine bestimmte Geldsumme lautende Schuldverpflichtung begründet oder bestätigt wird, ist der Schuldschein. Nach bewirkter Leistung ist der Schuldschein zurückzugeben; dennoch handelt es sich nicht um ein Wertpapier, da sich für den Gläubiger die Funktion des Schuldscheines auf die eines Beweismittels beschränkt. Reine Legitimations- bzw. Beweisurkunden dienen nur der Erleichterung des Nachweises oder der Nachprüfung der Berechtigung. Zu unterscheiden: schlichtes und qualifiziertes Legitimationspapier.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Legitimationskrise
 
Legitimationsstimmrecht
 
Weitere Begriffe : Eigenkapitalplanung, strategische | Richtmarge | Kontokorrentstaffel
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.