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			     Leistungsbeschränkungen
			
			
			
			
                      In der Gesundheitswirtschaft:
Die Krankenkasse kann Versicherte u.a. an den Kosten der Leistungen angemessen beteiligen oder z.B. das Krankengeld zurückfordern, wenn diese sich eine Krankheit z.B. vorsätzlich zugezogen haben. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz erweitert die Leistungsbeschränkungen bei Selbstverschulden seit dem 1. April 2007 auf Krankheiten, die durch medizinisch nicht indizierte Maßnahmen – etwa eine Tätowierung oder ein Piercing – verursacht wurden. In diesen Fällen muss die Krankenkasse den Versicherten an den Kosten beteiligen. Durch die Beteiligung des Versicherten an den Kosten wird das Sachleistungsprinzip nicht in Frage gestellt. 
§ 52 SGB V
Leistungskatalog  
 
                    
			
			
			
			
                    
                     
 
                    
                        
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