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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Krankengeld

Der Arbeitgeber zahlt seinem Arbeitnehmer im Krankheitsfall sechs Wochen lang weiter Lohn oder Gehalt. Nach dieser Frist muss die Krankenkasse Krankengeld zahlen. Dieses beträgt 70 Prozent des Bruttoentgeltes, allerdings darf es nicht mehr als 90 Prozent des letzten Nettogehaltes überschreiten.

Wann bekommt man Krankengeld

Nach Ablauf der Gehalts- oder Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf Krankengeld von ihrer Krankenkasse (SGB 5 § 46)

1.    bei Krankenbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung

2.    und vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.

Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 Prozent des regelmäßig erzielten Arbeitsentgelts (Regelentgelt), 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts dürfen aber nicht überschritten werden. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Das Regelentgelt errechnet sich aus dem Gehalt aus der Zeit vor der Arbeitsunfähigkeit (Mindestens 4 Wochen) und wird anhand der Arbeitsstunden zu einem Regel-Tagessatz pro Kalendertag verrechnet. Sonderzahlungen, wie Weihnachtsgeld, werden proportional angerechnet. Bei Arbeitslosengeld- oder Arbeitslosenhilfeempfängern wird das Krankengeld anhand der entsprechenden Leistungen errechnet.

Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen weiterhin entrichtet werden. Krankengeld wird ohne zeitliche Begrenzung bezahlt, allerdings längstens für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Kommt eine weitere Erkrankung hinzu, gibt es keine Verlängerung der Frist. Wegen derselben Erkrankung in einem neuen Drei-Jahres-Zeitraum Krankengeld beziehen, kann nur, wer in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

1.    nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und

2.    erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. (SGB 5 § 48)

Krankengeld ruht oder wird nicht bezahlt, wenn

  • Arbeitsentgelt bezahlt wird.
  • der Versicherte in der Elternzeit ist.
  • Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld bezahlt wird.
  • Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe u.ä. bezahlt wird.
  • die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird.
  • während der Freistellung von der Arbeitsleistung eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird.
  • Rente wegen Erwerbsminderung oder Vollrente bezahlt wird.
  • Ruhegehalt oder Vorruhestandsgeld gezahlt wird.
  • der Versicherte, dessen weitere Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten gefährdet erscheint, nicht innerhalb einer 10-wöchigen Frist einen Antrag auf Rehabilitation stellt.

Wenn der Anspruch auf Krankengeld vor folgenden Leistungen bestand, wird das Krankengeld verrechnet mit

Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

Laut SGB 5 § 45 können gesetzlich Krankenversicherte der Arbeit fernbleiben und es steht ihnen sogar Krankengeld zu, wenn es nach ärztlichem Attest erforderlich ist, das erkrankte Kind zu versorgen. Allerdings nur, wenn keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch für jedes Kind besteht aber höchstens 10 Arbeitstage pro Jahr, bei Alleinerziehenden 20. Insgesamt dürfen 25 Tage nicht überschritten werden, bei Alleinerziehenden 50. Der Arbeitgeber muss die Person für die Dauer freistellen, allerdings nur, wenn die Krankenkasse das Attest anerkennt. Längere Freistellung steht einem Versicherten zu, wenn es für das erkrankte Kind keine Heilungschancen gibt oder es nur eine begrenzte Lebenserwartung hat.



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