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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Sachleistungsprinzip

In der Gesundheitswirtschaft: Strukturprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), nach dem die GKV-Versicherten im Krankheitsfall die notwendige medizinische Leistung erhalten, ohne hierfür in finanzielle Vorleistung treten zu müssen. Die Versicherten müssen lediglich die gesetzlich festgelegten Selbstbeteiligungen direkt bezahlen. Die Bezahlung der Leistungen erfolgt von der gesetzlichen Krankenversicherung direkt an den Leistungserbringer (so zum Beispiel bei der stationären Behandlung im Krankenhaus) oder aber indirekt durch Zahlung einer Honorarsumme an die Kassenärztlichen Vereinigungen (bei ambulanter Behandlung). Siehe auch Sachleistung. In der Gesundheitswirtschaft: principle of benefits in kind Strukturprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung: Die Versicherten erhalten im Krankheitsfall die erforderlichen medizinischen Gesundheitsleistungen, ohne selbst in Vorleistung treten zu müssen, als Naturalleistungen. Das Sachleistungsprinzip verpflichtet die Krankenkassen, eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts sicherzustellen. Hierfür schließen die Krankenkassen Verträge mit den Leistungserbringern wie z.B. Vertrags(zahn)ärzten, Krankenhäusern und Apotheken bzw. deren Verbänden, damit im Krankheitsfall die erforderlichen Leistungen erbracht werden können (§ 69 ff. SGB V). Ausnahmen vom Sachleistungsprinzip, d.h. die Leistungsgewährung nach dem Kostenerstattungsprinzip, müssen gesetzlich erlaubt sein. Gegen das Sachleistungsprinzip wird teilweise eingewandt, es führe zu einer vermehrten Inanspruchnahme von Leistungen, da für die Versicherten keine Transparenz hinsichtlich der Preise und Kosten bestehe. Seit Inkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes können die Versicherten von ihren Krankenkassen Auskunft über in Anspruch genommene Leistungen und Kosten verlangen. Das GKV-Modernisierungsgesetz führte eine Patientenquittung ein. Versicherte sollen dadurch praktikabler und mit vertretbarerem Kostenaufwand informiert werden. Nach den Regelungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes können Krankenkassen ab dem 1. April 2007 ihren Versicherten im Rahmen der Wahltarife einen Kostenerstattungstarif anbieten. Das heißt, gesetzlich Versicherte können Leistungen wie Privatversicherte in Anspruch nehmen. Insoweit ist das Sachleistungsprinzip eingeschränkt. §§ 2, 53, 69 ff., 305 SGB V



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