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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Wahltarife

In der Gesundheitswirtschaft: Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wird die Wahlfreiheit für Versicherte gestärkt, indem die Krankenkassen erstmals seit dem 1. April 2007 die Möglichkeit bzw. die Verpflichtung haben, ihren Versicherten Wahltarife anzubieten. Zum 1. Januar 2009 werden die Wahltarife noch weiter ausgebaut. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Tarifen, die die Krankenkassen ihren Versicherten anbieten müssen und solchen, die sie anbieten können: Verpflichtende TarifeTarife für die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen: Die Krankenkasse hat Versicherten, die an besonderen Versorgungsformen teilnehmen, in ihrer Satzung entsprechende Tarife anzubieten. Zu den besonderen Versorgungsformen gehören Modellvorhaben, hausarztzentrierte Versorgung, besondere ambulante ärztliche Versorgung, Disease-Management-Programme und Integrierte Versorgung. Versicherte können sich freiwillig für einen solchen Tarif entscheiden. Die Krankenkasse kann Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen mit dem Tarif verbinden. Es besteht nicht wie bei den anderen Wahltarifen eine Mindestbindungsfrist von drei Jahren. Freiwillige TarifeSelbstbehalttarif: Die bisherige durch das GKV-Modernisierungsgesetz eingeführte Regelung zu Selbstbehalttarifen für freiwillige Mitglieder wird auch für Pflichtversicherte geöffnet und ist nicht mehr an die Kostenerstattung gebunden. Mitglieder tragen selbst einen Teil der Kosten, die sonst die Krankenkasse zu übernehmen hätte. Im Gegenzug erhalten sie eine vereinbarte Prämie. Eine Satzungsregelung ist erforderlich. Tarife für die Nichtanspruchnahme von Leistungen: Die bisherige Regelung, die ursprünglich nur für freiwillige Mitglieder gegolten hat und ebenfalls mit dem GKV-Modernisierungsgesetz als Satzungsregelung eingeführt worden ist, wird nun auch auf Pflichtversicherte ausgedehnt. Die Satzung kann eine Prämienzahlung bis zu einem Zwölftel der im Kalenderjahr entrichteten Beiträge vorsehen, wenn grundsätzlich keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen, z.B. zur Prävention, und die Leistungen an Versicherte unter 18 Jahren stehen dem nicht entgegen. Kostenerstattungstarife: Die Krankenkasse kann variable Kostenerstattungstarife in ihrer Satzung vorsehen. Interessant ist der Tarif für gesetzlich Versicherte, die Leistungen wie Privatversicherte in Anspruch nehmen möchten. Da die erbrachten Leistungen zu einem höheren Gebührensatz in Rechnung gestellt werden, der Versicherte sie zuerst selbst zahlt und dann Kostenerstattung von der Krankenkasse erhält, muss er im Gegenzug eine entsprechende Prämienzahlung leisten. Die Prämie wird zusätzlich fällig. Diese Tarifoption verstärkt eindeutig die Wettbewerbsposition gegenüber der privaten Krankenversicherung. Tarife, die Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen beinhalten: Hierbei handelt es sich um Kosten für Arzneimittel, die von der Regelversorgung ausgeschlossen sind, z.B. anthroposophische und homöopathische Mittel. Die Kasse kann einen solchen Tarif anbieten. Vom Versicherten sind dann spezielle Prämienzahlungen zu leisten. Die vorgenannten Tarife können bzw. haben die Krankenkassen ihren Versicherten seit dem 1. April 2007 anzubieten. Zum 1.Januar 2009 kommen zwei weitere Wahltarife hinzu: Wahltarif mit individuellem Krankengeldanspruch: Die Krankenkassen müssen für bestimmte Versicherte, die keinen oder einen eingeschränkten Krankengeldanspruch haben, Wahltarife mit einem Krankengeldanspruch anbieten. Die Kasse erhebt im Gegenzug Prämienzahlungen vom Versicherten. Wahltarif mit eingeschränktem Leistungsumfang für bestimmte Personenkreise, die Teilkostenerstattung gewählt haben: Teilkostenerstattung mit entsprechend ermäßigtem Beitragssatz kann nur sehr eingeschränkt von bei Krankenkassen beschäftigten Beamten und Dienstordnungsmäßigen Angestellten (DO-Angestellten) gewählt werden. Alle Tarifoptionen – außer denen zur Teilnahme an besonderen Versorgungsformen – haben eine Bindungsfrist von mindestens drei Jahren. Die Krankenkassen müssen für Wahltarife in ihren Satzungen ein Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen verankern. Die Höhe der Prämienzahlung an Versicherte wird begrenzt. Dies ist erforderlich, um Missbrauchmöglichkeiten zu verhindern. Finanziert werden müssen die Tarife aus Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die durch diese Maßnahmen erzielt werden. Mindestens alle drei Jahre haben die Krankenkassen gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde über die Einsparungen Rechenschaft abzugeben.



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