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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Massenentlassung

Wenn aus betrieblichen, konjunkturellen oder anderen Gründen eine größere Zahl von Arbeitnehmern gleichzeitig oder innerhalb eines Monats entlassen werden muss, spricht man von "Massenkündigung". Insbesondere in Zeiten einer allgemeinen Rezession oder bei Branchenkrisen kommt es zu derartigen Entlassungswellen.

Massenentlassung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen einer "größere Zahl" von Beschäftigten kündigt. Was darunter zu verstehen ist, hängt von der Gesamtzahl der regelmäßig Beschäftigten des Betriebes ab, der die Entlassungen plant.

Entsprechend der Definition des Kündigungsschutzgesetzes gilt bei Betrieben mit über 20 und unter 60 Arbeitnehmern schon die Kündigung von mindestens 5 Beschäftigten als Massenentlassung.

Bei 60 bis unter 500 Arbeitnehmern wird von Massenentlassung gesprochen wenn mindesten 25 Personen oder 10 Prozent der Mitarbeiter gekündigt wird.

Bei Betrieben ab 500 Beschäftigten liegt die Grenze bei 30 Arbeitnehmern. In allen diesen Fällen muss es sich um eine ordentliche Kündigung handeln. Das Recht zur außerordentlichen Entlassung bleibt daneben bestehen.

Für derartige Kündigungen und betriebliche Veränderungen besteht Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitsamt. Dabei muss eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat und dessen Stellungnahme beigefügt werden.

Ehe die Kündigungen wirksam werden, muss eine Sperrfrist eingehalten werden. Sie beträgt einen Monat nach Eingang der Meldung beim Arbeitsamt. In begründeten Fällen kann diese Frist durch das Landesarbeitsamt rückwirkend bis zum Tag der Antragstellung verkürzt oder um bis zu zwei Monate verlängert werden. Allerdings kann das Arbeitsamt während dieser Sperrfrist Kurzarbeit zulassen, wenn Vollbeschäftigung nicht möglich ist.



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