Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Paare, die ohne Trauschein zusammenleben, gelten unter bestimmten Voraussetzungen als nichteheliche Lebensgemeinschaft. Zwar erreichen sie nicht automatisch eine gesonderte rechtliche Stellung, die ihnen bestimmte Rechte und Pflichten zuordnet, wie es bei einer Ehe der Fall ist. Im Einzelfall kann aber - zum Beispiel bei einer Trennung - vom Gericht geprüft werden, ob die Partner ähnliche Ansprüche haben wie Eheleute bei einer Scheidung. Das Familienrecht gilt für unverheiratete Paare, auch wenn sie Kinder haben, jedoch nicht. Streitfragen und Ansprüche der Partner können nur auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt werden. Für die rechtliche Absicherung schließen manche Paare einen Partnerschaftsvertrag.

Nachdem eine partnerschaftliche Beziehung nicht mehr - wie noch in den 60er Jahren - als sittenwidrig gilt, leben in Deutschland viele Paare ohne Heiratsurkunde zusammen. Nicht jede partnerschaftliche Beziehung gilt jedoch als nichteheliche Gemeinschaft. Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hat 1992 definiert, was unter einer nichtehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu verstehen ist. Gemeint ist laut der BVerfG-Entscheidung "eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen". Muss gerichtlich festgestellt werden, ob es sich um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft handelt und diese einer Ehe gleichzustellen ist, wird danach geurteilt, ob "die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann." Ob die Partnerschaft tatsächlich als nichteheliche Lebensgemeinschaft durchgeht, wird also im Einzelfall geprüft.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft steht nicht, wie die Ehe oder Familie, unter dem besonderen Schutz des Staates. Sie darf deshalb gegenüber einer Ehe auch nicht bevorzugt behandelt werden. Dies wäre der Fall, wenn zum Beispiel bei der Berechnung von Arbeitslosen- oder Sozialhilfesätzen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft so behandelt würden, als wären sie allein stehend. Auf steuerliche Vergünstigungen, wie sie Ehepartnern gewährt werden, muss in der nichtehelichen Gemeinschaft verzichtet werden. Ansprüche gegenüber dem Partner in Bezug auf Unterhalt, Rente oder Erbe gibt es nicht. Auch können die Partner füreinander keine Rechts- oder Geldgeschäfte Zudem geben Krankenhäuser vertrauliche Informationen nur dann an nichtverheiratete Lebenspartner weiter, wenn eine entsprechende Vollmacht vorliegt.

Um die gesetzlichen Lücken zu schließen, können nichtverheiratete Paare sich gegenseitig Vollmachten erteilen oder einen Partnerschaftsvertrag abschließen. Vollmachten berechtigen die Partner, für den jeweils anderen Entscheidungen zu treffen oder rechtliche und wirtschaftliche Geschäfte zu tätigen. Die Vollmachten können für Teilbereiche, zum Beispiel Post- und Bankgeschäfte oder als so genannte Generalvollmacht, die alle Lebensbereiche betrifft, ausgestellt werden. Sie gelten in vielen Fällen ohne Formvorschriften, so dass sie auch ohne Anwalt oder Notar von den Partnern selbst verfasst werden können. Alle Vollmachten können so angelegt werden, dass sie auf Widerruf erlöschen.

Partnerschaftsverträge

Um sich rechtlich und wirtschaftlich abzusichern, können Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften einen Partnerschaftsvertrag schließen. Hier können rechtsverbindlich Altersvorsorge, Erbe sowie Regelungen über die Nutzung der gemeinsamen Wohnung, den Unterhalt und das Vermögen vor allem im Fall einer Trennung geregelt werden.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Nichtbezahltmeldung
 
Nichteinsteilung
 
Weitere Begriffe : Swap, accelerated | Kreditbetrug | bankeigene Ratingsysteme
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.