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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Notaranderkonto

Neben Girokonten für eigene Zwecke des Kunden (Eigenkonten) führen Banken für Notare auch Konten, die nicht eigenen Zwecken des Kunden dienen sollen, bei denen er aber gleichwohl der Bank gegenüber allein berechtigt und verpflichtet ist. Ist der Notar auch Rechtsanwalt (Anwaltsnotar, Notaranwalt), führt die Bank seine Ander- als Rechtsanwaltsanderkonten, sofern er nicht beantragt hat, ein Ander- als Notaranderkonto zu führen.



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