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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Ombudsmannbestellung

Erfolgt durch den Vorstand des Bundesverbands deutscher Banken auf Vorschlag der Geschäftsführung. Der Ombudsmann wird für 3 Jahre bestellt (mit Wiederholungsmöglichkeit); er kann vor Ablauf seiner Amtszeit nur abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen, er nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung seines Amts gehindert ist oder ein vergleichbar wichtiger Grund gegeben ist. Vor Bestellung des Ombudsmanns teilt der Bundesverband dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände Namen und beruflichen Werdegang der als Ombudsmann vorgesehenen Person mit. Wenn innerhalb 2 Monaten keine Tatsachen vorgetragen werden, die Qualifikation oder Unparteilichkeit der vorgesehenen Person in Frage stellen, oder erhobene Einwendungen geklärt sind, kann die Bestellung erfolgen. Der Ombudsmann muss die Befähigung zum Richteramt haben. Er darf in den letzten 3 Jahren vor Amtsantritt weder beim Bundesverband deutscher Banken noch bei einem Kreditinstitut tätig gewesen sein. Der Ombudsmann ist in seiner Eigenschaft als Schlichter unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Zum Ombudsmann werden 2 oder mehr Personen bestellt, wobei eine Geschäftsverteilung u. a. festgelegt wird. Ein Ombudsmann darf nicht in Streitfällen tätig werden, an deren Abwicklung er selbst beteiligt war. Hierüber entscheidet seine Vertretung.



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