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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Sicherstellungsauftrag

In der Gesundheitswirtschaft: Der Sicherstellungsauftrag für die ambulante ärztliche Versorgung ist im Sozialgesetzbuch (SGB) V, §§ 72–76, definiert und regelt die gleichmäßige und bedarfsgerechte vertragsärztliche Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten. Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und die Kassen(zahn)ärztliche Bundesvereinigung haben die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen und gegenüber den Krankenkassen und ihren Verbänden die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Sichergestellt sein muss auch die Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst). Zum Sicherstellungsauftrag gehören auch Maßnahmen der Qualitätssicherung. Sofern die Kassenärztliche Vereinigung ihrem Sicherstellungsauftrag aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht nachkommt, können die Krankenkassen die vereinbarten Vergütungen teilweise zurückbehalten. Eingeschränkt wird der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen seit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes durch die darin enthaltenen Regelungen zur Integrierten Versorgung: Soweit Krankenkassen Verträge im Rahmen der Integrierten Versorgung abschließen, sind sie von den Regelungen zum Sicherstellungsauftrag der KVen befreit. Der Sicherstellungsauftrag für die stationäre (Krankenhaus-) Versorgung ist gesetzlich den Bundesländern zugewiesen. Mit Hilfe der Landeskrankenhauspläne und der Investitionsprogramme haben sie nach den Bestimmungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser zu sorgen, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten. In der Gesundheitswirtschaft: service guarantee Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen (KVen/KZVen) sind verpflichtet, die ärztliche Versorgung der Versicherten nach Gesetz, Satzung und Vertrag sicherzustellen. Hierfür müssen sie ein qualitativ angemessenes, örtlich und jederzeit bedarfsdeckendes und wirtschaftliches Versorgungsangebot einschließlich eines Notdienstes bereithalten. Der Sicherstellungsauftrag umfasst auch die Gewährleistungspflicht gegenüber den Krankenkassen, dass die Versorgung mit den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen übereinstimmt (Disziplinarverfahren). Zu seiner Erfüllung bedient sich die KV ihrer Mitglieder, ermächtigter Ärzte und ärztlich geleiteter Einrichtungen. Im Innenverhältnis verpflichtet der Sicherstellungsauftrag die KVen insbesondere zur Mitwirkung an Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Maßnahmen der Qualitätssicherung und zur Verteilung der Gesamtvergütung. Soweit die Krankenkassen im Rahmen der Integrierten Versorgung Verträge abschließen, ist seit dem GKV-Modernisierungsgesetz der Sicherstellungsauftrag der KVen eingeschränkt. Auch mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) ist der Sicherstellungsauftrag der KVen weiter eingeschränkt worden: Soweit die Krankenkassen Verträge zur Integrierten Versorgung, zur hausarztzentrierten Versorgung und zur besonderen ambulanten Versorgung abschließen, geht der Sicherstellungsauftrag auf die Krankenkassen über. Damit geht auch die dem Sicherstellungsauftrag immanente Pflicht zum Notdienst in dem Umfang auf die Krankenkassen über, der dem hausärztlichen Versorgungsauftrag der teilnehmenden Versicherten entspricht. Die Krankenkasse kann jedoch diese Bereitstellungsverpflichtung durch Zahlung eines entsprechenden Aufwendungsersatzes an die KV erfüllen. Der Sicherstellungsauftrag der KVen wurde mit dem GKV-WSG allerdings auch erweitert: So müssen KBV und KVen auch die Versorgung der Versicherten im brancheneinheitlichen Basistarif der privaten Krankenversicherung sicherstellen. §§ 73 b, 73 c, 75, 140 a SGB V



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