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Verwahrungspflichten der Bank als Kommissionär

Eine Bank als Kommissionär hat nach g 29 DepG Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers, wenn sie Wertpapiere, die dem Kommittenten gehören, in ihrem Besitz hat. Diese Bestimmung dient dem Schutz des Kommittenten gegenüber unzulässigen Verfügungen der Bank über die hinterlegten Papiere.



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