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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Volksbank, Bezeichnungsschutz

Teilbereich des Bezeichnungsschutzes für Banken. Die Bez. »Volksbank« oder eine Bez., in der das Wort »Volksbank« enthalten ist, dürfen nur Banken (neu) aufnehmen, die in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (eG) betrieben werden und einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören. Die BaFin entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der Bez. befugt ist. Es muss seine Entscheidungen dem Registergericht mitteilen. Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach den Vorschriften unzulässig ist, hat das Registergericht die Firma oder den Zusatz zur Firma von Amts wegen zu löschen. Das Unternehmen ist zur Unterlassung des Gebrauchs der verbotenen Firma oder des Zusatzes zur Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten. Die BaFin ist berechtigt, in Verfahren des Registergerichts, die sich auf die Eintragung oder Änderung der Firma von Banken beziehen, Anträge zu stellen und die nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässigen Rechtsmittel einzulegen.



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