Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Warenkreditversicherung

Form der Delkredereversicherung und der übergeordneten Kreditversicherung. Sie schützt vor dem zumeist insolvenzbedingten Ausfall kurzfristiger Forderungen aus erbrachten und abgenommenen Warenlieferungen und Dienstleistungen gegen gewerbliche Kunden (nicht jedoch z. B. Privatpersonen oder öffentlich-rechtliche Unternehmen) mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Die Versicherungsleistung kann hierbei auch zusätzlich die Übernahme des Inkassos ausstehender Forderungen oder das Mahnen und Überwachen säumiger Kunden umfassen. Begrenzt nach bestimmten Ländern können auch Forderungen gegen ausländische Kunden in den Versicherungsschutz einbezogen werden. – Eine Weiterentwicklung der Warenkreditversicherung stellt die Ausfuhrkreditversicherung oder auch Exportkreditversicherung dar. Dabei werden durch private Versicherungsunternehmen oder im Rahmen staatlicher Ausfuhrgewährleistungen wirtschaftliche und/oder politische Risiken im Außenhandelsgeschäft (z. B. Forderungsausfälle von Exporteuren aufgrund der Zahlungsunfähigkeit ausländischer Kunden) gedeckt. Neben dieser gleichbedeutenden Verwendung der Begriffe Ausfuhrkreditversicherung und Exportkreditversicherung finden sich auch abgrenzende Verständnisweisen. Danach deckt die Ausfuhrkreditversicherung den Auslandsforderungsausfall durch wirtschaftliche Risiken, die Exportkreditversicherung hingegen denjenigen durch politische Risiken. Auch allg.: Kreditversicherung. Sparte der Kreditversicherung, die Risiken - vor allem Ausfallrisiko - bei kurzfristigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen abdeckt. Bei Insolvenz des Schuldners ersetzt die Versicherung dem Versicherungsnehmer den Forderungsausfall, i. d. R. abzgl. einer vereinbarten Selbstbeteiligung (Selbstbehalt). Zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer wird ein Mantelvertrag abgeschlossen, nach dem im Rahmen einer Anbietungspflicht Letzterer dem Versicherer sämtliche Forderungen aus Zielverkäufen anzudienen hat, soweit diese einen bestimmten Betrag, die Anbietungsgrenze, überschreiten. Der Kreditversicherer übernimmt für den Versicherungsnehmer auch die laufende Kreditüberwachung u. a. Dienstleistungen. Tritt in verschiedenen Formen auf: vor allem als Mantelvertrag unter Bez. der Kredit nehmenden Abnehmer, Mantelvertrag bis zu bestimmter Höhe sämtlicher Kundenforderungen und Einzelkreditversicherung.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Warenkreditbrief
 
Warenlombard, -beleihung
 
Weitere Begriffe : Teilkostenrechnung | Handelsmarke | Quasi-Verteilung
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.