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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Insolvenz

Das Insolvenzverfahren ist der richterlich unterstützte Versuch, ein vom Konkurs bedrohtes Unternehmen zu sanieren und zu erhalten, beziehungsweise eine überschuldete Privatperson oder einen Kleingewerbetreibenden zu entschulden. Bei Privatpersonen und Kleinunternehmern spricht man von Verbraucherinsolvenz oder von Restschuldbefreiung. Den Schuldnern wird durch die Einführung des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit zu einem Neuanfang gegeben, und auch die Gläubiger erhalten eine stärkere Position in der Vertretung ihrer Interessen.

1. Unternehmensinsolvenz

Die Insolvenzordnung ersetzte am 1.1.1999 die drei bis dahin angewendeten Verfahrensweisen Konkurs, Vergleich und Gesamtvollstreckung, die bei dem wirtschaftlichen Bankrott eines Unternehmens in erster Linie die Gläubigerbefriedigung infolge der Betriebsauflösung zum Ziel hatten. Das Insolvenzverfahren dagegen strebt die Befriedigung der Gläubigerinteressen vorrangig durch die Erhaltung und die Sanierung des Unternehmens an. An erster Stelle steht der Versuch, sich mit den Gläubigern außergerichtlich auf einen Sanierungs- beziehungsweise Umschuldungsplan zu einigen. Erst wenn dieser Versuch fehlschlägt ist der Weg vor den Richter frei. Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss die Unternehmensleitung vor Gericht einen Insolvenzantrag stellen. Anschließend wird die Rechtmäßigkeit des Antrags geprüft. Es muss entweder Überschuldung, drohende Zahlungsunfähigkeit oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorliegen, damit das Verfahren eröffnet werden kann.

Mit der Option der drohenden Zahlungsunfähigkeit wurde der Gang vor den Richter erleichtert, da in der Vergangenheit bei Konkursverfahren die Zahlungsunfähigkeit schon eingetreten sein musste, um das Verfahren eröffnen zu können. Das heißt, ein eventuell rettender Hilferuf kann nach der neuen Gesetzgebung schon zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen. Zwingend muss die Insolvenz aber erst dann angemeldet werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit tatsächlich vorliegt.

Außerdem muss gewährleistet sein, dass aus den noch vorhandenen Vermögenswerten ein Insolvenzverwalter und die Gerichtskosten gedeckt werden können. Ein Rechtsanwalt, der in keiner Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmen steht wird dann vom Gericht als vorläufiger Verwalter eingesetzt. Er übernimmt die Leitung des Unternehmens, ohne seine Unterschrift ist der Betrieb handlungsunfähig. Der Verwalter kann eine starke Position einnehmen, wenn er die Unternehmensleitung allein übernimmt oder eine schwache, wenn er die Leitung mit einem Betriebsangehörigen, beispielsweise einem Vorstandsmitglied teilt. Er hat die Aufgabe die tatsächliche wirtschaftliche Situation einzuschätzen, und er trifft nach Durchsicht der Geschäftsbücher die Entscheidung darüber, ob das Insolvenzverfahren durchführbar ist und ob es Aussicht auf Erfolg hat. Sein Gutachten entscheidet über Inkrafttreten des Verfahrens. Hat das Gericht das Verfahren eröffnet, trifft der Verwalter mit einem Insolvenzplan die Entscheidung über den einzuschlagenden Weg. Es gibt drei Möglichkeiten:

Liquidation:

Die Zerschlagung des Unternehmens und die Verteilung der Vermögenswerte an die Gläubiger. Dabei nimmt der größte Gläubiger nicht automatisch die vorderste Stellung ein. Banken etwa, die als Kreditgeber fungieren, haben keine stärkeren Rechte als Subunternehmer und Zulieferer, die noch offen stehende Rechnungen bei dem Unternehmen haben. Das Insolvenzverfahren legt großen Wert auf die Sozialverträglichkeit der zur Verfügung stehenden Instrumente. An erster Stelle der Gläubigerliste stehen deshalb die Arbeitnehmer. Sie sind nicht mit den externen Gläubigern gleichgestellt, sondern werden, so weit möglich, voll bedient. Entlassene erhalten einen Sozialplan. Für die übrigen Gläubiger wird eine Quote erarbeitet, wonach die Schulden in Raten zurückbezahlt werden.

Fortführende Sanierung:

Das Unternehmen, das seinen Gläubigerbanken bereits einen Sanierungsplan vorgelegt hat, der jedoch abgelehnt wurde, legt diesen Plan dann der Gläubigerversammlung vor. Diese Versammlung entscheidet dann selbst über die Zukunft des Unternehmens, also über Auflösung oder Sanierungsversuch. Auch hierbei haben die Banken kein stärkeres Gewicht als alle anderen Gläubiger, was Stimmrecht und Rückzahlung angehen. Das verbleibende Vermögen wird im Falle der Unternehmensauflösung gleichmäßig an die Gläubiger verteilt. Produkte, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, gehören nicht zur so genannten Insolvenzmasse, sie können gesondert vom Lieferanten zurückgefordert werden.

Übertragene Sanierung:

Ein neuer Rechtsträger übernimmt das Unternehmen. Das kann eine Auffanggesellschaft sein oder ein einzelnes anderes Unternehmen, das mit dem angeschlagenen Betrieb fusioniert oder zumindest intakte Zweige davon weiterführt.

Für die Sanierung des Unternehmens kommen verschiedene Instrumente in Frage. Zum Beispiel ein Teilverzicht der Gläubiger auf ihre Forderungen. Diese Möglichkeit besteht insbesondere dann, wenn die Restvermögenswerte der Firma nicht mehr viel hergeben, die Weiterführung der Geschäfte aber, zum Beispiel wegen der Aussicht auf eine bessere Auftragslage in der Zukunft, vielversprechend ist. Oder ein massiver Stellenabbau, alternativ Lohnverzicht der Belegschaft, wobei die Sozialverträglichkeit, die Tarifbestimmungen und das Wettbewerbsrecht beachtet werden müssen. Oder schließlich ein teilweiser Verkauf des Unternehmens, um wenigstens Teilbereiche nach erfolgreicher Sanierung weiterführen zu können.

2. Verbraucherinsolvenz

Die Restschuldbefreiung dient verschuldeten Privatpersonen und Kleinunternehmern, so genannten "natürlichen Personen", als Ausstieg aus der Schuldenspirale und als möglicher Wiedereinstieg in das Geschäftsleben. Vor der angestrebten Restschuldbefreiung steht der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern und ein erfolgreich durchlaufenes Insolvenzverfahren, während dessen die Entschuldung so weit wie möglich vorangetrieben wurde. Während des zunächst einjährigen Verfahrens, versucht das eingeschaltete Gericht nochmals eine gütliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern herbeizuführen. Scheitert das erneut, wird ein Tilgungsplan entworfen. Dieser muss gewissenhaft über eine Dauer von sieben Jahren eingehalten werden. Dieser Zeitraum wird als Wohlverhaltensperiode bezeichnet. Der Schuldner muss in dieser Zeit dem Gericht ständig zur Verfügung stehen und sein gesamtes pfändbares Einkommen an die Gläubiger abtreten. Er muss jede zumutbare Arbeit annehmen, auch wenn diese einen Ortswechsel nötig macht, und er darf sich nichts zuschulden kommen lassen (zum Beispiel Schwarzarbeit).

Bringt der Schuldner die Wohlverhaltensperiode unbeanstandet hinter sich, erfolgt im achten Jahr die Restschuldbefreiung. Das Gericht erlässt ihm alle weiteren Verbindlichkeiten, die Gläubiger müssen diese Entscheidung akzeptieren.

Seit dem 1.1.1999 gilt in Deutschland die Insolvenzordnung (InsO). Durch die neue Verordnung wurden die Konkursordnung (KO) von 1877, die Vergleichsordnung von 1935 und die Gesamtvollstreckungsordnung (neue Bundesländer) abgelöst. Die Gründe für eine Insolvenz können Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsfähigkeit oder Überschuldung sein. Zahlungsunfähigkeit tritt ein, wenn ein Unternehmen (oder eine natürliche Person) seine fälligen Schulden nicht mehr begleichen kann. Drohende Zahlungsunfähigkeit ergibt sich, wenn die verschuldete Person innerhalb der nächsten zwölf Monate ihre fällig werdenden Verpflichtungen voraussichtlich nicht wird erfüllen können.



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