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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Wechselmakler, Wechselagent

Mit von Dritten ausgestellten und akzeptierten Wechseln handelnde Person oder Institution, die ein eigenes Obligo dabei nicht übernimmt. Die Vermittlung des Akzeptaustausches zwischen nicht kreditwürdigen Beteiligten mit dem Ziel der Kreditbeschaffung durch besondere Wechselmakler (-agenten) hat der BGH als sittenwidrig und damit rechtlich für unwirksam erklärt.



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