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			     Wechselmahnverfahren
			
			
			
			
                      Form des Mahnverfahrens, das - wie auch der Wechselprozess - stark vereinfacht ist. Der Antrag auf Einleitung und Erteilung eines Wechselmahnbescheids ist beim zuständigen Amtsgericht - am Sitz des Antragstellers - zu stellen. Dabei muss die Wechselurkunde bez. und ggf. in Wechselabschrift beigefügt werden. Einziges Rechtsmittel des Schuldners gegen den Bescheid ist der Widerspruch, dessen Frist 2 Wochen beträgt. Zu unterscheiden: uneingeschränkter Widerspruch und beschränkter Widerspruch. Nach der Widerspruchsfrist kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dagegen kann der Schuldner Einspruch einlegen.  
 
                    
			
			
			
			
                    
                     
 
                    
                        
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