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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bildungsurlaub

Bildungsurlaub ist die Freistellung von der Arbeit für Weiterbildungsmaßnahmen unter Fortzahlung der Vergütung. In vielen Bundesländern haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub. Die jeweiligen Regelungen sind allerdings sehr unterschiedlich. Die Freistellung von der Arbeit für anerkannte Weiterbildungsmaßnahmen wird nicht auf den tariflichen Jahresurlaub angerechnet.

Das erste Bundesland, das einen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub einführte, war 1970 Berlin. Inzwischen haben Arbeitnehmer den meisten Bundesländern die Möglichkeit, sich vom Arbeitgeber für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen unter Weiterzahlung ihres Arbeitslohns beurlauben zu lassen. Voraussetzung ist, dass sie anspruchsberechtigt sind. Es muss sich zudem um Veranstaltungen handeln, die von Weiterbildungseinrichtungen durchgeführt werden, die vom zuständigen Minister anerkannt wurden. Im Gegensatz zu den Beschäftigten in der privaten Wirtschaft können Beamte in allen Bundesländern Sonderurlaub zum Zweck der Weiterbildung beantragen.

Wenn ein Arbeitnehmer eine Bildungsveranstaltung besuchen will, muss der Arbeitgeber möglichst frühzeitig davon unterrichtet werden. Überdies muss die tatsächliche Teilnahme an der Fortbildung ausreichend nachgewiesen werden. Zur beruflichen Weiterbildung zählt alles, was Arbeitnehmer im Beruf anwenden können etwa Fremdsprachen- oder Computerkenntnisse, kommunikative, soziale und politische Kompetenzen. Der Arbeitgeber darf die Freistellung nur dann verweigern, wenn er wichtige betriebliche Gründe dafür geltend machen kann. Er kann allerdings auch verlangen, dass ihm der Inhalt der Bildungsveranstaltung genannt wird. Es reicht nicht immer, dass eine Veranstaltung vom zuständigen Ministerium anerkannt wurde. Ob eine Weiterbildungsmaßnahme die Voraussetzungen für eine bezahlte Freistellung von der Arbeit erfüllt, unterliegt gegebenenfalls gerichtlicher Nachprüfung. Zwischen dem jeweils zuständigen Arbeitgeberverband und der Gewerkschaft wird seit Jahren darüber gestritten, welche Inhalte einer Weiterbildung im Rahmen eines Bildungsurlaubs anerkannt werden und welche Veranstaltungen dem privaten Bereich zugeordnet werden müssen.

Während die Arbeitgeber fordern, dass eine bezahlte Freistellung für Bildungsmaßnahmen nur dann zulässig sein soll, wenn es sich um eine streng berufsbezogene und den betrieblichen Erfordernissen dienende Maßnahme handelt, wollen die Gewerkschaften auch gesellschaftliche, soziale und politische Inhalte und gewerkschaftliche Schulung einbeziehen. Sie lehnen auch die Arbeitgeberforderung ab, dass die Beschäftigten zumindest einen Teil ihrer Freizeit als Eigenleistung bei Bildungsmaßnahmen einbringen sollen. Die Möglichkeit von Bildungsurlaub wird nur wenig genutzt. Im langjährigen Durchschnitt beantragen nur rund sechs Prozent der Berechtigten eine bezahlte Freistellung für außerbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen. Bei den Beamten liegt der Anteil höher.



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