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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Werkvertrag

Bei einen Werkvertrag verpflichtet sich der eine Vertragspartner gegenüber dem anderen zur Herstellung eines bestimmten Werkes. Dabei kann es sich sowohl um eine Neuanfertigung oder Reparatur als auch um eine Dienstleistung handeln. Der andere Vertragspartner verpflichtet sich, dafür eine Vergütung zu zahlen.

Das vereinbarte Werk kann die Herstellung einer Sache oder eine Dienstleistung sein. In der Regel ist derjenige, der das Werk herstellt, ein Unternehmer. Wenn der Besteller das zur Ausführung des Auftrags erforderliche Material zur Verfügung stellt, handelt es sich um einen Werkvertrag. Ist das nicht der Fall, spricht man von einem Werklieferungsvertrag. In diesem Fall verpflichtet sich der Unternehmer, das Werk aus eigenen oder von ihm zu beschaffenden Stoffen herzustellen.

Der Werklieferungsvertrag enthält die Verpflichtung zur Übergabe und zur Übereignung der hergestellten Sache. Ein Werkvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich der eine Vertragspartner als Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks verpflichtet und der Besteller dazu, den vereinbarten Preis zu zahlen. Der Besteller ist also zur Abnahme des Werks verpflichtet, wenn es keinen Mangel hat. Gleichzeitig ist die Zahlung des vereinbarten Preises, also der Werklohn, fällig. Zur Sicherung seines Anspruchs besitzt der Unternehmer ein gesetzliches Pfandrecht an der hergestellten Sache. Bei Bauarbeiten hat er das Recht, zur Sicherung eine Absicherung, zum Beispiel eine Hypothek auf das Grundstück des Bestellers eintragen zu lassen.

Bei dem Werk kann es sich im rechtlichen Sinne also nicht nur um die Herstellung sondern auch um die Veränderung einer Sache handeln, zum Beispiel eine Reparatur oder Modernisierung, oder um eine geistige Leistung wie ein Gutachten, Entwurf, Portrait, eine Theatervorstellung. Weist das Werk eine Sachmangel auf, muss der Besteller dem Unternehmer zunächst die Gelegenheit geben, den Mangel durch Nachbesserung zu beseitigen. Nur wenn das misslingt oder technisch nicht möglich ist - zum Beispiel bei einer misslungenen Musik- oder Theateraufführung - kann der Besteller entweder Wandlung, Minderung des Preises oder unter Umständen auch Schadenersatz verlangen.

Das wesentliche Merkmal eines Werkvertrages ist, dass der Unternehmer die Garantie für den Erfolg seiner Tätigkeit übernimmt. Das heißt, er muss die bestellte Arbeit vertragsgemäß ausführen und in ordnungsgemäßem Zustand fertig abliefern. Andernfalls handelt es sich um einen Dienstvertrag, bei dem der Beschäftigte im Auftrag des Vertragspartners tätig ist, aber keine Garantie für den Erfolg seiner Arbeit übernimmt. Oft ist die Abgrenzung zwischen beiden Vertragsformen schwierig, weil zum Beispiel Architekten oder Rechtsanwälte ihre Leistungen sowohl in Form eines Werk- als auch eines Dienstvertrages erbringen können.

Im Zuge eines Outsourcing gliedern viele Unternehmen Tätigkeiten aus, die nicht zu ihren Kernarbeitsgebieten gehören. Sie lassen beispielsweise Gartenarbeiten, Reinigung, Reparatur- und Wartungsarbeiten im Rahmen von Werkverträgen ausführen. Das hat für sie den Vorteil, dass sie beim Wegfall dieser Aufgaben oder bei der Beauftragung anderer Personen keine der für Arbeitnehmer geltenden Kündigungsfristen beachten müssen. Ihnen entstehen keine Personalzusatzkosten. Der Auftragnehmer hat für eine ausreichende Vertretung bei Urlaub oder Krankheit zu sorgen. Zudem ist der Auftragnehmer für den Erfolg seiner Arbeit selbst verantwortlich und kann bei fehlerhafter Ausführung wegen Nichterfüllung verklagt werden.

Gegenseitiger Vertrag, durch den sich ein Auftragnehmer zur Herstellung eines Werkes körperlicher oder geistiger Art, der Auftraggeber zur Entrichtung einer Vergütung verpflichtet (des Werklohnes). §§ 631ff des deutschen BGB. Im Gegensatz zum Dienstvertrag wird nicht die Arbeit als solche, sondern ihr Erfolg geschuldet.



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