Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Wirtschaftsausschuss

Der Wirtschaftsausschuss ist ein vom Betriebsverfassungsgesetz vorgeschriebenes Gremium im Unternehmen. Ihm gehören drei bis sieben Mitglieder an, von denen mindestens einer im Betriebsrat sein muss.

Zu den Organen, die in Unternehmen mit mehr als 100 ständig beschäftigten Mitarbeitern nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes gebildet werden müssen, gehört auch der Wirtschaftsausschuss. Er soll dazu dienen, die Vertreter der Beschäftigten über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren, regelmäßig zu informieren. Ausgenommen sind nur Themen, durch deren Erörterung in diesem Ausschuss Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in unzumutbarer Form berührt werden könnten. Dem Ausschuss muss auch der Jahresabschluss der Firma vorgelegt und erläutert werden. Ausgenommen von diesen Bestimmungen in den Paragrafen 106 bis 110 sind nur Tendenzbetriebe. Sie müssen keinen Wirtschaftsausschuss bilden, können es aber tun.

Der Wirtschaftsausschuss soll je nach Größe des Betriebes aus drei bis sieben Mitgliedern bestehen. Alle müssen im Unternehmen beschäftigt sein und werden vom Betriebsrat bestimmt. Auch leitende Angestellte können in dieses Gremium berufen werden. Wenigstens ein Mitglied muss auch dem Betriebsrat angehören. Die Sitzungen sollen mindestens einmal im Monat stattfinden. Der Unternehmer oder sein Stellvertreter sollen daran teilnehmen und den Mitgliedern Auskunft erteilen.

Zu den Themen, die im Wirtschaftsausschuss beraten werden, gehören vor allem die Veränderungen der Produktionsbedingungen, wie zum Beispiel Rationalisierungsvorhaben, die Einführung neuer Arbeitsmethoden, Änderung der Arbeitszeiten, die Ausweitung, Verkleinerung oder gar Stillegung von Betrieben oder Betriebsteilen, geplante Erhöhung beziehungsweise Senkung der Beschäftigtenzahl sowie die generelle wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens. In allen diesen Fragen hat der Wirtschaftsausschuss Anspruch auf vollständige und vor allem auch rechtzeitige Information. Er ist verpflichtet, diese Informationen an den Betriebsrat weiterzugeben. Zusammen mit dem Wirtschaftsausschuss soll der Unternehmer der gesamten Belegschaft mindestens einmal im Vierteljahr einen wirtschaftlichen Lagebericht geben.

Bei vertrauensvoller Zusammenarbeit kann der Wirtschaftsausschuss ein wichtiges Bindeglied zwischen der Unternehmensleitung und den Mitarbeitern sein. Denn auf diesem Weg erhalten die Beschäftigten nicht nur wichtige Informationen über die Ziele, die Lage und die Aussichten des Betriebes. Sie können auch mit auftretenden Problemen und den Wegen zu ihrer Lösung vertraut gemacht werden. Das versetzt jeden einzelnen Mitarbeiter besser in die Lage, einen sinnvollen Beitrag dazu zu leisten, dass das Unternehmen im Wettbewerb erfolgreich ist und sichere Arbeitsplätze bietet.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen
 
Wirtschaftsbereiche
 
Weitere Begriffe : Selldown | issue-technique | hinkendes, qualifiziertes Inhaberpapier
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.