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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Zugewinngemeinschaft

Wer heiratet und keinen Ehevertrag abschließt, lebt automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Diese Regelung gilt seit der Einführung des Gleichberechtigungsgesetzes am 1. Juli 1958. Sie beruht auf der Annahme, dass beide Ehegatten zu gleichen Teilen an dem erwirtschafteten und gesparten Vermögen beteiligt waren.

Trotzdem hat die Zugewinngemeinschaft nicht zur Folge, dass sich die Vermögen der Ehegatten mischen. Eine Zugewinngemeinschaft bedeutet eigentlich Gütertrennung mit späterem Ausgleich des Zugewinns. Jeder Ehepartner behält sein eigenes vor und während der Ehe erworbenes Vermögen. Ehepartner werden also vermögensrechtlich wie Unverheiratete behandelt. Das heißt, jeder bleibt alleiniger Inhaber und verwaltet sein Vermögen selbstständig und eigenverantwortlich. Will allerdings ein Ehepartner über sein gesamtes Vermögen verfügen, so benötigt er die Zustimmung seines Partners. Beispielsweise, wenn er sein Geschäft oder sein Grundstück verkaufen möchte, und das sein gesamtes Vermögen ist. Der Ehepartner hat auch dann ein Veto-Recht, wenn der andere Gegenstände verkaufen oder verschenken möchte, die zwar zu seinem Eigentum gehören, aber einen Teil des ehelichen Haushaltes darstellen, wie zum Beispiel ein Fernseher.

Normalerweise haftet auch jeder nur für seine eigenen Schulden. Eine Ausnahme besteht bei den Geschäften zur Deckung des Lebensstandards der Familie im Rahmen der so genannten Schlüsselgewalt und bei Zwangsvollstreckungen.

Der Zugewinn

Der Zugewinn ist der Vermögenszuwachs, der während der Ehe entsteht. Bei der Zugewinngemeinschaft wird der Ehepartner, der einen geringeren Zugewinn als der andere hatte, an dessen Zugewinn beteiligt, und zwar mit der Hälfte des Überschusses. Diese Beteiligung erfolgt allerdings erst dann, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet wird, also nach dem Tod des Ehepartners (§ 1371 Abs. 1 BGB), nach einer Scheidung (§ 1371 Abs. 2 BGB) oder wenn das Ehepaar einen Ehevertrag abschließt.

Bei der Zugewinnsberechnung wird zunächst das Anfangs- und das Endvermögen der Ehepartner ermittelt. Der Zugewinn der Ehegatten wird dann gegenübergestellt. Der Partner, der ein geringeres Endvermögen hat, kann eine Ausgleichsforderung stellen.

Privilegiertes Vermögen

Hat ein Ehepartner während der Ehe geerbt oder ein Vermögen geschenkt bekommen, so kann er dieses so genannte privilegierte Vermögen aus dem Zugewinnausgleich herausnehmen, da es nicht Ergebnis einer gemeinsamen Wertschöpfung des Ehepaares ist. Es wird dann nicht seinem Endvermögen, sondern seinem Anfangsvermögen zugerechnet. So muss es nicht ausgeglichen werden, zum Beispiel im Falle einer Scheidung.

Eigentums- und Vermögensgemeinschaft

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt auch für alle Ehen, die vor dem 1. Juli 1958 geschlossen worden sind, außer einer der Ehegatten hat bis zum 30. Juni 1958 vor einem Amtsgericht erklärt, dass er in Gütertrennung leben möchte. Der gesetzliche Güterstand gilt aufgrund des Einigungsvertrages vom 3. Oktober 1990 auch für Ehen, die in der DDR geschlossen wurden. Allerdings hatten die Ehepartner noch zwei Jahre lang die Möglichkeit, vor einem Gericht zu erklären, dass sie weiterhin im Güterstand der DDR, der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, weiterleben wollen. Hatte das Ehepaar mittels eines Ehevertrages bereits andere Regelungen getroffen, so gelten diese weiterhin.



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