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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Gütertrennung

Gütertrennung war von 1953 bis 1958 der gesetzliche Güterstand in den alten Bundesländern. Er galt also, wenn die Ehepartner keine anderen Regelungen getroffen hatten. Mit dem Gleichberechtigungsgesetz von 1958 wurde der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft eingeführt. Hatte sich ein Ehepartner bis zu diesem Datum gegen die Zugewinngemeinschaft entschieden, lebten beide weiterhin in Gütertrennung zusammen.

Der Güterstand der Gütertrennung kann von einem Ehepaar durch einen Ehevertrag beschlossen werden. Dazu müssen beide zu einem Notar gehen und den Vertrag gemeinsam unterschreiben. Das Vermögen eines Ehepaares ist bei der Gütertrennung völlig voneinander getrennt. Das heißt, dass jeder Partner über sein Vermögen und ihm gehörende Haushaltsgegenstände ohne Zustimmung des anderen verfügen kann. Güterrechtlich gesehen ist es also so, als ob das Ehepaar nicht verheiratet wäre. Das Gegenteil der Gütertrennung ist die Gütergemeinschaft.

Die ehelichen Rechte und Pflichten wie die Unterhaltspflicht oder die Schlüsselgewalt bestehen aber auch bei Gütertrennung. Endet die Gütertrennung, kommt es allerdings nicht wie bei der Zugewinngemeinschaft zum Zugewinnausgleich. Gütertrennung kann durch Scheidung, Tod oder aufgrund eines neuen Ehevertrages beendet werden.

Doch trotz Gütertrennung kommt es bei einer Scheidung zum Versorgungsausgleich, das heißt, die Rentenansprüche werden aufgeteilt. Der Versorgungsausgleich entfällt nur dann, wenn das im Ehevertrag festgelegt wurde. Das gleiche gilt in Erbschaftsangelegenheiten: Stirbt einer der Partner, bleibt auch der Pflichtteilsanspruch des überlebenden Ehepartners trotz Gütertrennung bestehen, außer wenn im Ehevertrag Pflichtteilsverzicht vereinbart wurde. Allerdings kann der überlebende Ehegatte nicht den erbschaftssteuerlichen Vorteil einer Zugewinngemeischaft in Anspruch nehmen.

Obwohl ehevertraglich Gütertrennung vereinbart wurde, kann ein Ehepaar gemeinsames Eigentum erwerben. Über das so genannte Miteigentum können die Ehegatten nur gemeinsam verfügen. Sie können auch eine Ehegattengesellschaft gründen, die ihrerseits Inhaberin des gesonderten Vermögens ist.



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