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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Gütergemeinschaft

Ein Ehepaar kann nur durch einen Ehevertrag in den Güterstand der Gütergemeinschaft kommen. Gütergemeinschaft bedeutet, dass das in die Ehe eingebrachte und während der Ehe erworbene Vermögen in der Regel gemeinschaftliches Vermögen eines Ehepaares ist.

Der Wahlgüterstand der Gütergemeinschaft beruht auf dem Gedanken, dass zwischen den Ehegatten nicht nur eine Lebens- sondern auch eine Vermögensgesellschaft besteht. Egal, wie viel und was die Ehegatten in die Vermögensgemeinschaft eingebracht haben und einbringen, im Regelfall haben sie daran die gleichen Rechte und Pflichten. Keiner der beiden kann über die ursprünglich ihm gehörenden Gegenstände nach Abschluss des Ehevertrages frei verfügen. Das Ehepaar verwaltet das Vermögen gemeinschaftlich, außer wenn im Ehevertrag festgeschrieben wurde, dass nur einer das Vermögen verwalten soll. Diese Alleinverwaltung ist allerdings gewissen Beschränkungen unterworfen. Das gemeinschaftliche Vermögen eines Ehepaares, das in Gütergemeinschaft lebt, wird als Gesamtgut bezeichnet. Die Ehegatten können aber auch Sondergut oder Vorbehaltsgut besitzen.

Der Güterstand der Gütergemeinschaft hat kaum noch praktische Bedeutung. In einigen ländlichen Gebieten kommt er trotzdem noch manchmal vor. Er kann wie die Gütertrennung gelöst werden durch Scheidung, Tod eines Ehegatten oder durch einen neuen Ehevertrag. Ein gerichtliches Urteil kann die Gütergemeinschaft auch bei einem einseitigen Aufhebungsverlangen beenden.

Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft durch Scheidung oder durch einen zweiten Ehevertrag muss das Gesamtgut aufgeteilt werden. Zunächst werden die Schulden vom Gesamtvermögen abgezogen, dann erhält jeder Ehegatte laut Paragraph 1476 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Hälfte, egal, was er in die Ehe mit eingebracht hat. Allerdings hat jeder Ehepartner die Möglichkeit, Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und das, was er mit in die Ehe eingebracht hat oder durch Erbfolge, Vermächtnis oder Schenkung zum Gesamtgut dazu gebracht hat, gegen Wertersatz zu übernehmen (§1477 BGB). Wird die Ehe geschieden, bevor die Teilungsauseinandersetzungen beendet sind, können beide den Wert zurückfordern, den sie mit in die Ehe eingebracht haben. Es gilt der Wert zum Zeitpunkt der Einbringung. Das bedeutet, dass der nicht vermögende Ehepartner nach einer Scheidung nicht unbedingt besser dasteht, als wenn er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hätte.

Bei Schulden haftet das Gesamtgut für jeden Ehegatten. Außerdem haftet jeder Ehepartner mit seinem persönlichen Vermögen für seine eigenen Schulden, aber auch für die des anderen, wenn beide das Gesamtgut zusammen verwalten. Verwaltet einer das Gesamtgut alleine, so haftet er zwar mit seinem persönlichen Vermögen auch für die Schulden des anderen, nicht aber umgekehrt.



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