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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Abschlusstestat

Auch: Bestätigungsvermerk. Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, hat der Abschlussprüfer dies durch folgenden Vermerk zum Jahresabschluss und zum Konzernabschluss zu bestätigen: Die Buchführung und der Jahresabschluss entsprechen/Der Konzernabschluss entspricht nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Jahresabschluss/Konzernabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft/des Konzerns. Der Lagebericht/Konzernlagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss/Konzernabschluss. Sind Einwendungen zu erheben, so muss der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk einschränken oder versagen. Der Bestätigungsvermerk bzw. seine Versagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen.



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