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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Abschlussvermittler

Die BaFin versagt die Geschäftsbetriebserlaubnis bei Abschlussvermittlern, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, wenn nicht als Anfangskapital, insb. haftendes Eigenkapital, ein Betrag im Gegenwert von mind. 50.000 Euro vorhanden ist.



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