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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Finanzinstrumente

die im § 1 KWG in Zusammenhang mit Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen häufig genannten Geschäfte wie
1. Wertpapiere (auch ohne Urkunde), nämlich Aktien;
Zertifikaten, die Aktien vertreten;
Schuldverschreibungen;
Genussscheine;
Optionsscheine;
andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind;
Wertrechte, wenn sie an einem geregelten Markt (Börse) gehandelt werden können.
II. Geldmarktinstrumente Forderungen, die keine Wertpapiere im Sinne von I sind und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden (z.B. Schatzwechsel, Schatzanweisungen, kurzlaufende Schuldverschreibungen.
Devisen oder Rechnungseinheiten
Derivate
Als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängt von
1. dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten oder Waren oder Edelmetallen oder
2. dem Kurs von Devisen oder Rechnungseinheiten oder
3. Zinssätzen oder
b) anderen Erträgen.
Hierzu gehören beispielsweise Aktienindex-Fivfures, Aktienindex-Optionen, Aktienoptionen, Swapgeschäfte, Zinsoptionen. Ein Finanzinstrument („financial instrument“) ist ein Vertrag, der gleichzeitig bei der einen Unternehmenseinheit zu einem finanziellen Vermögenswert und bei einer anderen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder zu einem Eigenkapitalinstrument führt. Finanzielle Vermögenswerte sind entweder Bargeld, Eigenkapitalinstrumente anderer Unternehmen, vertragliche Ansprüche auf einen vorteilhaften Tausch von Finanzinstrumenten oder Ansprüche, Finanzinstrumente von einem anderen Unternehmen zu erhalten. Finanzielle Verbindlichkeiten umfassen vertragliche Verpflichtungen zur Übertragung von Finanzinstrumenten an andere Unternehmen sowie vertragliche Verpflichtungen zum nachteiligen Tausch von Finanzinstrumenten. Die Bewertung der Finanzinstrumente erfolgt bei erstmaliger Erfassung zu Anschaffungskosten. Im Rahmen der Folgebewertung sind im Regelfall sämtliche finanzielle Vermögenswerte mit dem beizulegendem Zeitwert („fair value“) zu bewerten. Finanzielle Verbindlichkeiten sind im Rahmen der Folgebewertung mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Die zu Handelszwecken gehaltenen Verbindlichkeiten, die derivativen Finanzinstrumente und die Verbindlichkeiten im Rahmen des Hedge Accounting werden mit dem Fair Value bewertet. die im § 1 KWG in Zusammenhang mit Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen häufig genannten Geschäfte wie 1. Wertpapiere (auch ohne Urkunde), nämlich Aktien; Zertifikaten, die Aktien vertreten; Schuldverschreibungen; Genussscheine; Optionsscheine; andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind; Wertrechte, wenn sie an einem geregelten Markt (Börse) gehandelt werden können. II. Geldmarktinstrumente Forderungen, die keine Wertpapiere im Sinne von I sind und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden (z.B. Schatzwechsel, Schatzanweisungen, kurzlaufende Schuldverschreibungen. Devisen oder Rechnungseinheiten Derivate Als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängt von 1. dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten oder Waren oder Edelmetallen oder 2. dem Kurs von Devisen oder Rechnungseinheiten oder 3. Zinssätzen oder b) anderen Erträgen. Hierzu gehören beispielsweise Aktienindex-Fivfures, Aktienindex-Optionen, Aktienoptionen, Swapgeschäfte, Zinsoptionen. 1. Auch: Finanztitel. Im Rahmen der Rechnungslegung alle Kontrakte, aus denen einerseits eine finanzielle Forderung und andererseits eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument entstehen. 2. Nach KWG: Begr. für die Def. der in § 1 Abs. la KWG aufgezählten Finanzdienstleistungen sowie des Finanzkommissions- und Emissionsgeschäfts. Fasst 4 Gruppen von Finanzprodukten zusammen: handelbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate. Nicht darunter fallen u. a.: Bausparverträge, Immobilien, Kredite, Versicherungen, Termin- und Spargelder (hier kann jedoch ggf. Drittstaaten-einlagenvermittlung vorliegen), gesellschaftsrechtliche Beteiligungen (mit Ausnahme von Aktien), die nicht fungibel und nicht an einem Markt handelbar sind (z.B. GmbH-, KG- oder GbR-Anteile). Wertpapiere sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, nach KWG in diesem Sinne 1. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genuss-, Optionsscheine und 2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie an einem Markt gehandelt werden können. Wertpapiere sind auch Anteilscheine, die von einer Kapitalanlageoder ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden. Geldmarktinstrumente sind nach KWG Forderungen, die nicht unter Vorstehendes fallen und üblicherweise am Geldmarkt gehandelt werden. Geldmarktinstrumente sind im KWG als Auffangtatbestand definiert; eigenständige Bedeutung kommt diesem Tatbestand in Bezug auf nicht wertpapiermässig verbriefte oder als Wertrechte ausgestaltete Forderungsrechte zu, die am Geldmarkt gehandelt werden, bspw. kürzerfristige Schuldscheindarlehen, bestimmte Unternehmensgeldmarktpapiere, Einlagenzertifikate, Finanzierungsfazilitä-ten, Finanzswaps. Derivate sind nach KWG in diesem Sinne als Fest- oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängt von 1. dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, 2. dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten, 3. dem Kurs von Devisen oder Rechnungseinheiten, 4. Zinssätzen o.a. Erträgen oder 5. dem Börsenoder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen.



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