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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Aktivposten im Eigenmittelgrundsatz

Sind 1. unter Aktiva der Bilanz auszuweisende Vermögensgegenstände einschl. zeitanteiliger Erträge, auch wenn diese noch nicht den zugehörigen bilanziellen Posten zugeordnet sind, soweit diese Vermögensgegenstände nicht in anderen Aktivpositionen, 2. Liefer- und Zahlungsansprüche aus Kassa- und Termingeschäften sowie Ansprüche auf die Zahlung von Kapitalbeträgen ans Finanzswaps, soweit die Ansprüche nicht in der Aktivposition 1 erfasst sind, 3. Eventualansprüche auf Rückgabe voll in Pension gegebenen Gegenständen, 4. dem Institut im Fall der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zustehende Liefer- oder Zahlungsansprüche aus Devisen- oder Goldoptionen, 5. nicht unter 4 erfasste eigene Options- rechte, 6. unwiderrufliche Garantien und Gewährleistungen sowie vergleichbare Instrumente, die mit Sicherheit in Anspruch genommen werden, soweit ihre Inanspruchnahme zu einer Zunahme der Aktivpositionen 1-5 führen wird. Erwartete Einnahmen, die nicht zeitanteilige Erträge sind, dürfen, soweit sie nachweislich durch eine oder mehrere der Passivpositionen 1-5 gesichert sind, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts den Aktivpositionen zugerechnet werden. Die Aktivpositionen 1,3 und 6 sind in Höhe ihrer Buchwerte, die Aktivposition 5 in Höhe ihrer Marktwerte, die übrigen Aktivpositionen mit ihren Nominalbeträgen zu berücksichtigen. Abweichend dürfen die unter Aktivposition 2 zu berücksichtigenden Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Devisen- und Goldtermingeschäften nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts zu Gegenwartswerten berücksichtigt werden. Unabhängig von der Art ihres Bilanzausweises sind die gebildeten Einzelwertberichtigungen zu Aktivpositionen von diesen abzuziehen. Aktivpositionen in Verrechnungseinheiten, deren Kurs aus den Kursen anderer Währungen rechnerisch bestimmt wird, dürfen nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts wie eine fremde Währung behandelt oder in die ihrer Kursfeststellung zu Grunde liegenden Währungen aufgeschlüsselt werden.



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