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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Arbeiter

Ein unselbständig Beschäftigter oder Arbeitnehmer, der unter Anleitung eines Vorgesetzen überwiegend mit der Hand arbeitet, meist im warenproduzierenden Bereich der Wirtschaft tätig ist und gegen einen Stundenlohn beschäftigt wird.

Bei einem Arbeitnehmer ist heute oft kaum noch klar zu trennen, ob er zur Gruppe der Arbeiter gehört oder begrifflich eher ein Angestellter ist. Denn die ursprüngliche Unterscheidung, dass Arbeiter manuelle und Angestellte geistige Arbeit verrichten, ist heute nicht mehr aufrecht zu erhalten. Bei einem Facharbeiter kann die Handarbeit auf das Bedienen von Hebeln und Knöpfen oder auf die reine Kontrolle von Maschinen und Meßgeräten beschränkt sein, während die geistigen Anforderungen sowie Konzentration und Verantwortung sehr hoch sind.

Für die rechtliche Einordnung dagegen spielt es immer noch eine Rolle, ob der Arbeitnehmer nach Stunden (Arbeiter) bezahlt wird oder ein Monatsgehalt (Angestellter) bezieht. Bei Arbeitern wird der Lohn herkömmlicherweise wöchentlich ausgezahlt. Die bare oder tägliche Auszahlung (Tagelöhner) findet nur noch ausnahmsweise statt; die monatliche Überweisung des Lohns auf ein Konto hat sich auch bei Arbeitern immer mehr verbreitet.

Ein weiteres Merkmal für die Unterscheidung zwischen den beiden Arbeitnehmergruppen ist, ob Beiträge zur Rentenversicherung für Arbeiter oder zur Angestelltenversicherung gezahlt werden und welche Krankenversicherung zuständig ist. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden allerdings für alle Arbeitnehmer vom Arbeitgeber entsprechend der gesetzlich festgelegten Beitragsbemessungsgrenze abgeführt.

Da in Deutschland der Grundsatz der Koalitionsfreiheit gilt, können Arbeiter ebenso wie alle anderen Arbeitnehmer (nicht aber Beamte) den zuständigen Gewerkschaften angehören. Sie vereinbart mit dem zuständigen Arbeitgeberverband im allgemeinen Tarifvertrag oder einem Haustarifvertrag den jeweils geltenden Lohn und die reguläre Arbeitszeit. In den beiden Bundesländern Saarland und Bremen sind alle Arbeiter Pflichtmitglieder der Arbeitnehmerkammer. Dies gilt alles gleichermaßen für ausländische Arbeitnehmer in Deutschland, auch Gastarbeiter genannt.

Die Einordnung des Arbeitnehmers im Betrieb als Arbeiter oder Angestellter richtet sich nach der jeweils tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der dafür traditionell geltenden Bezeichnung. Da in modernen Unternehmen und bei vielen Tätigkeiten die hergebrachten Unterscheidungsmerkmale aber immer weniger zutreffen oder überhaupt nicht mehr sinnvoll angewendet werden können, geht eine wachsende Zahl von Unternehmen dazu über, mit der zuständigen Gewerkschaft einen Entgelttarifvertrag zu vereinbaren. Darin werden die Beschäftigten entsprechend ihren Berufskenntnissen, Erfahrungen und der Verantwortung, die sie bei der jeweiligen Tätigkeit tragen, eingestuft. Dabei entfällt die Unterscheidung in Stundenlohn und Gehalt.

Die als "Arbeiter" bezeichneten Beschäftigten bilden inzwischen nicht mehr die größte Gruppe der Arbeitnehmer. Sie wurden zahlenmäßig seit Mitte der achtziger Jahre von den Angestellten überholt. Ihre Zahl geht aufgrund der technischen und sozialen Entwicklung weiter zurück.



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