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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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automatisches Pfandrecht

Gem. AGB der Banken dienen die in den Besitz oder die Verfügungsgewalt irgendeiner Stelle der Bank gelangten oder noch gelangenden Sachen und Rechte als Pfand für alle bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche der Bank gegen den Kunden. Dies gilt auch für die Ansprüche des Kunden gegen die Bank selbst. Das Pfandrecht besteht ebenso für Ansprüche gegen den Kunden, die von Dritten auf die Bank übergehen, und für Ansprüche der Bank gegen Unternehmen, für deren Verbindlichkeiten der Kunde persönlich haftet. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Bank den mittelbaren oder unmittelbaren Besitz, die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsgewalt über die Gegenstände erlangt hat. Dies gilt nicht für Aktien, bei denen der Erwerb eines Pfandrechtes durch die Bank der Bestimmung des § 71 e AktG unterliegt, auch wenn sie nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Die Bank kann ferner ihr obliegende Leistungen an den Kunden wg. eigener - auch bedingter oder befristeter - Ansprüche zurückhalten, auch wenn sie nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.



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