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Bankrechtskoordinierungsrichtlinie, Erste

Kurz-bez.f. Erste Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute v. 1977. Betr. die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Banken im EU-Rahmen. Ihre Ziele beruhen darauf, dass nach dem EWG-Vertrag jede diskriminierende Behandlung auf dem Gebiet der Niederlassung und Dienstleistung, die auf der Staatsangehörigkeit oder der Tatsache beruht, dass eine Bank nicht in dem Mitgliedstaat der EU niedergelassen ist, in dem die Dienstleistung erbracht wird, seit dem Ende einer gewissen Übergangszeit untersagt ist (Dienstleistungsfreiheit). Um die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Banken zu erleichtern, müssen die am meisten störenden Unterschiede bei den Rechtsund Verwaltungsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten beseitigt werden, die die aufsichtsrechtliche Stellung der Banken bestimmen. Da diese Unterschiede allerdings gross sind, können die für einen gemeinsamen EU-Bankenmarkt erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen nicht durch eine einzige Richtlinie, sondern nur stufenweise geschaffen werden. Das Endergebnis dieser Entwicklung soll insb. die umfassende Aufsicht über eine in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätige Bank durch die zuständigen Behörden desjenigen Mitgliedsstaates, in dem die Bank ihren Sitz hat, im Benehmen mit den zuständigen Behörden der übrigen beteiligten Mitgliedstaaten erleichtern (Ursprungslandprinzip, -kontrolle). Die Koordinierungsarbeiten in Bezug auf die Banken sollen zum Schutz der Sparer und zur Schaffung gleicher Bedingungen für den Wettbewerb unter diesen Banken für den gesamten Bankensektor gelten. Jedoch sollen ggf. objektive Unterschiede in ihrem Status und ihrer Aufgabenstellung nach den einzelstaatlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Daher wird es als notwendig angesehen, den Anwendungsbereich der Koordinierungsarbeit möglichst weit auszudehnen und alle Institute zu erfassen, die rückzahlbare Gelder des Publikums sowohl in Form von Einlagen als auch in anderen Formen - z.Bankrechtskoordinierungsrichtlinie, Erste die laufende Ausgabe von Schuldverschreibungen u. ä. Wertpapieren - entgegennehmen und Kredite für eigene Rechnung gewähren. Die Richtlinie stellte die Basis dafür dar, später überall in der EU für vergleichbare Gruppen von Banken einheitliche Zulassungsbedingungen einzuführen. Zunächst musste man sich jedoch darauf beschränken, bestimmte Mindestvoraussetzungen festzulegen, die von allen EU-Mitgliedstaaten gefordert werden (Prinzip der Mindestharmonisierung). Das Endziel der Koordinierung bleibt ein System, in dem Banken, deren Verwaltungssitz sich in einem EU-Mitgliedstaat befindet, von jedem Zulassungsverfahren freigestellt sind, wenn sie Zweigstellen in den anderen Mitgliedstaaten errichten wollen (Niederlassungsfreiheit). Um dem Sparer ähnliche Sicherheit zu bieten und gerechte Bedingungen für den Wettbewerb zwischen vergleichbaren Gruppen von Banken zu gewährleisten, werden an die Banken gleichwertige finanzielle Anforderungen gestellt. Die Regelung für die Zweigstellen von Banken mit Sitz ausserhalb der EU soll in allen EU-Mitgliedstaaten gleich sein. Vor allem soll zunächst diese Regelung für solche Zweigstellen nicht günstiger sein als für Zweigstellen von Banken eines EU-Mitgliedstaates. Dabei darf die EU mit Drittländern Abkommen abschliessen, die die Anwendung von Bestimmungen vorsehen, nach denen diesen Zweigstellen unter Beachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit in ihrem gesamten Hoheitsgebiet die gleiche Behandlung gewährt wird (Reziprozitätsprinzip). Eine Fortentwicklung bot die Zweite Bankrechtskoordinierungsrichtlinie v. 15.12. 1989.



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