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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Berufsausbildungsbeihilfe

Aus öffentlichen Mitteln gezahlte Unterstützung vor allem für Jugendliche, die sich in einem staatlich als förderungswürdig anerkannten Beruf ausbilden lassen. In der Regel ist die Bundesagentur für Arbeit für die Gewährung des Zuschusses zuständig.

An Jugendliche oder Erwachsene kann eine Berufsausbildungsbeihilfe gezahlt werden, wenn deren eigene Mittel oder die finanziellen Möglichkeiten der zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen (Eltern, Ehepartner, eventuell Lebensgefährten) nicht ausreichen, um eine angemessene berufliche Ausbildung zu finanzieren.

In einem solchen Fall gewährt die Bundesagentur für Arbeit (BA) beziehungsweise das zuständige Arbeitsamt Zuschüsse oder Darlehen zur Finanzierung der Ausbildung. Gesetzliche Grundlage für diese Unterstützungsmaßnahmen ist das Ausbildungsförderungsgesetz (AFG).

Gefördert werden betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungsgänge, die zu Berufen hinführen, die nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannt sind. Voraussetzung ist, dass der Auszubildende eine entsprechende Neigung und Eignung vorweisen kann und mit einem dazu geeigneten Unternehmen oder Handwerksbetrieb einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat. Unter Umständen werden auch berufsvorbereitende Maßnahmen bei solchen Jugendlichen gefördert, die noch nicht als berufsreif gelten.

Die Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe ist allerdings an die Bedingung geknüpft, dass der Antragsteller bereits (a) für mindestens ein Jahr eine Beschäftigung ausgeübt und seinem Einkommen entsprechende Pflichtbeiträge an die Sozialversicherung gezahlt hat und (b) bei Antragstellung arbeitslos ist. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, kann eventuell eine Ausbildungsbeihilfe nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gezahlt werden. Diese Ausbildungsförderung kommt vor allem vor allem für Schüler und Studenten in Betracht. Wird eine Ausbildungsförderung wegen des Einkommens der Schüler oder Studenten und vor allem ihrer Unterhaltspflichtigen nicht gewährt, sollte auch die Möglichkeit geprüft werden, den steuerlichen Ausbildungsfreibetrag zu beanspruchen.

Die Berufsausbildungsbeihilfe und die Ausbildungsförderung sind steuerfrei. Das gilt auch für die aus öffentlichen Stiftungen gezahlten Unterstützungen zur Förderung einer beruflichen Ausbildung und andere soziale Leistungen dieser Art.



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