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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Berufsförderung für behinderte Menschen

Behinderte können Sozialleistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, um die Erwerbsfähigkeit entsprechend der Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wieder herzustellen. Damit soll ihre berufliche (Wieder-) Eingliederung gesichert werden.

Während der Ausbildung kann der behinderte Mensch Leistungen zum Lebensunterhalt beantragen. Grundsätzlich wird die Leistung in Form von Übergangsgeld gewährt. Da der Anspruch auf Übergangsgeld nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) jedoch nur dann besteht, wenn der Behinderte innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, oder die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und diese Voraussetzung bei einer Ausbildungsmaßnahme nicht erfüllt sein wird, besteht meist Anspruch auf Ausbildungsgeld.

Das Ausbildungsgeld beträgt 2006 bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils 282 Euro (Bedingung: unverheiratet, unter 22 Jahre). Ein Ausbildungsgeld zwischen 93 und 236 Euro pro Monat wird bei Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts erbracht, wenn für die Unterkunft und Verpflegung zum Beispiel ein Berufsbildungswerk aufkommt. Außerdem werden die notwendigen Kosten etwa für Lernmittel, Arbeitskleidung, Unterrichts- und Lehrgangsgebühren, Fahrkosten (einschließlich Begleitperson/en), Unterkunft und Verpflegung und die Sozialversicherung übernommen.

Fortbildung

Auch eine Fortbildungsmaßnahme wird unterstützt. Behinderte müssen bei innerbetrieblichen Maßnahmen sogar bevorzugt berücksichtigt werden. Außerbetriebliche Maßnahmen sind im zumutbaren Umfang ebenfalls zu genehmigen. Zuschüsse können vom Integrationsamt dann bezahlt werden, wenn Leistungen der Arbeitsagentur oder eines Trägers von Rehabilitationsmaßnahmen nicht in Betracht kommen.

Umschulung

Während der Dauer einer Umschulung besteht Anspruch auf Übergangsgeld und auf die Übernahme beziehungsweise Erstattung sonstiger mit der Maßnahme zusammenhängender Kosten (siehe oben).

Erwachsene, die ihren bisherigen Beruf wegen der Behinderung nicht mehr ausüben können und wegen Art oder Schwere der Behinderung in einem Internat untergebracht werden müssen, stehen für die Durchführung der Umschulung oder Fortbildung Berufsförderungswerke zur Verfügung. Dort erfolgt neben der Ausbildung auch eine begleitende ärztliche, psychologische und soziale Betreuung und Förderung.

Zuständigkeiten

Zuständig sind die Agenturen für Arbeit, wenn kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Zu diesen Trägern gehören unter anderem die gesetzlichen Krankenkassen sowie die Renten- und Unfallversicherungsträger.



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