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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bildschirmrichtlinie

Millionen Menschen arbeiten täglich an Bildschirmen. Das gilt nicht nur für die Büroarbeit, sondern auch für Produktion, Verkauf oder Verkehr. Um innerhalb der Europäischen Union Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bildschirmarbeiter durchzusetzen, hat die Europäische Kommission eine EU-Bildschirmrichtlinie erlassen, die in den Mitgliedsländern in nationales Recht umgesetzt wurde.

Bereits im Mai 1990 beschloss die EU eine Bildschirmrichtlinie, mit der Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bildschirmarbeiter garantiert werden soll, die Richtlinie des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (90/270/EWG).

Jedoch hatte die EU ihren Mitgliedstaaten eine Übergangsfrist eingeräumt: Seit 1993 gelten die Europanormen für alle neu eingerichtete Arbeitsplätze mit Bildschirmen. Vorhandene Arbeitsplätze müssen seit 1. Januar 1997 den neuen Normen entsprechen. Dies regelt die Bildschirmarbeitsverordnung [Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Artikel 3 der Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz)] in Deutschland seit 1996.

Nach den EU-Vorschriften gelten nicht nur Computer-Arbeitsplätze im Büro, sondern jede Tätigkeit, bei der am Bildschirmgerät gearbeitet wird, als Bildschirmarbeitsplatz. Das bezieht nicht nur die Bildschirmarbeit im Produktions- und Fertigungsbereich mit ein. Angesprochen sind beispielsweise auch Leitstände für die Überwachung und Steuerung von technischen Prozessen oder zur Verkehrsüberwachung. Entscheidend ist, ob die betroffenen Arbeitnehmer gewöhnlich einen nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit am Bildschirmgerät verbringen. Nicht betroffen sind Arbeitsplätze mit Registrierkassen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bildschirmarbeitsplätze den Anforderungen zur Bildschirmarbeitsverordnung und sonstiger Rechtsvorschriften entsprechen. Hierbei geht es vor allem darum, moderne, strahlungsarme Geräte einzusetzten und die Arbeitsposition, z.B. am Schreibtisch, ergonomisch zu gestalten. Jeder Arbeitnehmer, der täglich etwa ein bis zwei Stunden eines Achtstunden-Tages am Bildschirm verbringt, fällt unter den Geltungsbereich der Vorschrift. Halten Firmen die Mindestvorschriften nicht ein, drohen Geldbußen, wenn Mitarbeiter durch alte Geräte, Strahlungen oder sonstige Gefahrenquellen gesundheitlich beeinträchtigt werden. Die Gewerbeämter prüfen Betriebe stichprobenweise.



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