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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Commercialletter of Credit

Abk.: CLC, clc. In anglo-amerikanischen und südostasiatischen Ländern gebräuchliche Sonderform des Dokumentenakkreditivs bzw. Let-ter-of-Credit, die sich in der Form der Avisierung und der Art der Benutzbarkeit von diesen unterscheidet. Wenn dem Begünstigten in Abweichung von einem nur bei einer bestimmten Bank zahlbaren Dokumentenakkreditiv die freie Wahl zusteht, Tratten und Dokumente jeder beliebigen Bank zur Negoziierung anzubieten - die hierzu allerdings frei ist -, also die Funktion der Zahlstelle zu übernehmen, liegt ein CLC vor. Gem. Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive als Akkreditiv anzusehen, sodass diese auch auf den CLC anzuwenden sind. Im Unterschied zum Dokumentenakkreditiv, bei dem der Begünstigte von der avisierenden Bank Kenntnis über die Eröffnung des Akkreditivs erhält, ist ein CLC immer direkt an den Begünstigten adressiert und wird diesem i. d. R. direkt von der den CLC eröffnenden Bank zugesandt. Es ist jedoch auch möglich, dass die ihn eröffnende Bank dem Begünstigten durch Vermittlung ihrer Korrespondenzbank den CLC übermittelt, wobei diese keine weiteren Funktionen im Zusammenhang mit der Abwicklung des CLC übernimmt. In der Benutzbarkeit unterscheidet sich ein CLC vom Dokumentenakkreditiv dadurch, dass er bzw. die den Dokumenten beigefügte, auf die eröffnende Bank gezogene Tratte bei jeder beliebigen Bank negoziierbar ist und nicht bei einer bestimmten Bank zahlbar gestellt wird. Die negoziierende Bank handelt dabei nicht im Auftrag der den CLC eröffnenden Bank. Ein CLC kann daher als eine von einer Bank ausgestellte und an den Begünstigten adressierte Urkunde bezeichnet werden, die den Begünstigten ermächtigt, von Dokumenten begleitete Tratten auf die Ausstellerbank zu ziehen. Der Begünstigte hat die Möglichkeit, den CLC bei einer Bank seiner Wahl zur Negoziierung der Tratten, die einen Hinweis auf den zu Grunde liegenden CLC enthalten müssen, vorzulegen. Diese Freizügigkeit in der Benutzbarkeit des CLC wird durch Bonafideklausel erreicht, mit der die Ausstellerbank sich gegenüber jedem gutgläubigen Erwerber der auf sie gezogenen Sichttratten verpflichtet, diese zu honorieren. Diese Klausel ändert nichts an der Haftung des Begünstigten als Wechselaussteller. Die Banken sind darüber hinaus nicht dazu verpflichtet, von Dokumenten begleitete Tratten unter einem CLC anzukaufen, sodass sie diese Entscheidung i. d.R. von der Bonität der ausstellenden Bank und des Begünstigten abhängig machen. Ausserdem nimmt die negoziierende Bank den Ankauf der Tratten überwiegend unter Vorbehalt des ordnungsgemässen Eingangs des Gegenwerts vor. Die Ausnutzung eines CLC muss von der negoziierenden Bank auf der Rückseite des Originals vermerkt werden, damit der Begünstigte diesen nicht anderweitig verwenden kann bzw. bei Teilausnutzungen eine betragsmässige Überziehung vermieden wird. Für die Negoziierung der Tratten durch eine Bank fällt für den Begünstigten Nego-ziierungsprovision an. Weiter besteht für den Begünstigten die Möglichkeit, den CLC durch eine Bank im eigenen Land bestätigen zu lassen. Diese Bestätigung hat den Vorteil, dass die bestätigende Bank zur Negoziierung verpflichtet ist, und sie ausserdem auf einen Wechselregress gegenüber dem Begünstigten des CLC als Wechselaussteller verzichtet. Seitens der eröffnenden Bank stellt der CLC eine open invitation an jede Bank dar, die zur Negoziierung der ihr angebotenen Dokumente auf der Basis des Kreditbriefes bereit ist. Ist der CLC allerdings nur bei bestimmten Banken zahlbar, so ist es ein Restricted-Com-mercialletter-of-Credit.



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