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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Depot A

Eigendepot. Der Drittverwahrer darf Wertpapiere in Depot A A nur einlegen, wenn im Einzelfall eine schriftliche Eigenanzeige des Zwischenverwahrers (§ 4 II DepotG) vorliegt; gleiches gilt bei Erfüllung der Einkaufskommission (Nostrohandel). Mit der Eigenanzeige erlangt der Drittverwahrer gutgläubig Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht an den Depotwertpapieren. In Depot A A sind auch die Wertpapiere zu führen, bei denen Zwischenverwahrer (vom Hinterleger) zur unbeschränkten Verpfändung (§ 12 IV DepotG) ermächtigt wurden (Drittverpfändung). Diese Papiere haften wie eigene des Zwischenverwahrers; ein Rückkredit an den Hinterleger ist nicht zwingend erforderlich. – Beispiele: Dispositionsdepots der Kreditinstitute bei Landeszentralbanken. Vgl. auch: Drittverwahrung Eigendepot.



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