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			     Drittverwahrer
			
			
			
			
                      Verwahrer (= Kreditinstitut), der für einen anderen Verwahrer (Zwischenverwahrer) Wertpapiere i. S. des Depotgesetzes verwahrt, die diesem (= Depot A) bzw. dessen Depotkunden (= Depot B, Depot C und Depot D) als Hinterleger (Hinterlegung) gehören. Drittverwahrer sind z. B. Zentralinstitute des Sparkassen- und Genossenschaftssektors sowie die Deutsche Börse Clearing AG.
Vgl. auch: Drittverwahrung 
 Im Depotgeschäft Bank, die für einen anderen Verwahrer Wertpapiere, die dessen Kunden als Hinterleger gehören, verwahrt (Drittverwahrung). Diese Funktion übt z.B. die Wertpapiersammelbank aus.  
 
                    
			
			
			
			
                    
                     
 
                    
                        
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