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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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E-Geldinstitut

1. Electronicmoney-Institution, ELM. Institute, die sich auf das Geschäft mit E-Geld (elektronisches Geld, Electronicmoney) spezialisiert haben, E-Geld ausgeben, emittieren. Wegen der besonderen Art ihrer Tätigkeit und der daraus erwachsenden Risiken wurde für sie ein spezif. aufsichtlicher Rahmen definiert. Kernelemente des Regelwerks für E-Geldinstitute: 1. Beschränkung des Tätigkeitsbereichs auf Ausgabe elektronischen Geldes, Erbringung eng damit verknüpfter Dienstleistungen finanzieller und nichtfinanzieller Art sowie Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel mit Ausnahme der Vergabe jeglicher Form von Kredit. Die Geschäftstätigkeit beinhaltet ausserdem die Speicherung von Daten auf dem Datenträger im Auftrag anderer Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen. 2. Anwendung der Bankrechtskoordinierungsrichtlinien: Soweit nicht ausdr. Anderes vorgesehen ist, gelten nur 2 EU-Richtlinien für E-Geldinstitute, und zwar eine Reihe von Bestimmungen der Richtlinie über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und die Richtlinie über Geldwäsche. 3. Rücktauschbarkeit: Vorgeschrieben ist, dass der Inhaber von elektronischem Geld während der Gültigkeitsdauer von der ausgebenden Stelle den Rücktausch zum Nennwert in Münzen und Banknoten oder in Form einer Überweisung auf ein Konto verlangen kann, ohne dass der Emittent dafür andere als die zur Durchführung dieses Vorgangs unbedingt erforderlichen Kosten in Rechnung stellen darf. Im Vertrag zwischen ausgebender Stelle und Inhaber sind die Rücktauschbedingungen eindeutig zu nennen. Ferner kann der Vertrag einen eng begrenzten Mindestrücktauschbetrag vorsehen. 4. Anforderungen an Anfangs- und laufendes Eigenkapital: Vorgeschriebenes Anfangs- und laufendes Mindesteigenkapital für E-Geldinstitute beträgt 1000.000 Euro; überdies werden die Eigenmittelanforderungen kontinuierlich angepasst. 5. Kapitalanlagebeschränkungen: E-Geldinstitute sind verpflichtet, Gelder mind. in Höhe des Betrags ihrer Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes in höchstliquide Aktiva anzulegen, für die ein Risikogewicht von 0% oder, je nach quantitativen Beschränkungen, von 20% gilt. Verwendung von derivativen Instrumenten ist nur eingeschränkt zulässig, nämlich dann, wenn die Absicherung gegen Marktrisiken beabsichtigt ist. Die Mitgliedstaaten legen Grenzen für die Marktrisiken fest, die E-Geldinstitute bei Anlagen eingehen dürfen. 6. Kontrolle spez. Anforderungen betr. Anfangskapital, laufendes Eigenkapital, Beschränkungen von Kapitalanlagen und Marktrisiken durch die zuständigen Behörden muss mind. zweimal jährlich erfolgen. Anlagen in Aktiva, für die nicht ein Risikogewicht von 0% gilt, dürfen das 20-fache der Eigenmittel des E-Geldinsti-tuts nicht übersteigen; diese beinhalten etwa Sichteinlagen bei Kreditinstituten der Zone A u. a. hinreichend liquide Schuldverschreibungen, die von den zuständigen Behörden als zulässige Anlagen anerkannt werden. 7. Solide und umsichtige Geschäftsführung, der Sorgfaltspflicht genügende Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren und angemessene interne Kontrollmechanismen. 8. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass ihre zuständigen Behörden E-Geldinstitute von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften der Richtlinien freistellen, wenn auf dem Speichermedium ein Höchstbetrag von 150 Euro gespeichert werden kann und bestimmte weitere restriktive Bedingungen erfüllt sind. Ein E-Geldinstitut, dem eine Freistellung gewährt wurde, kann die in der Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen über gegenseitige Anerkennung nicht in Anspruch nehmen. 2. Nach KWG Kreditinstitute, die ausschl. das E-Geldge-schäft betreiben.



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E-Geldgeschäft nach KWG
 
E-Geldinstitut mit Mutterunternehmen mit Sitz in Drittstaat
 
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