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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Ehegüterrecht

Eine Eheschließung hat immer auch vermögensrechtliche Auswirkungen. Die Beziehungen zwischen den Ehepartnern bezüglich ihres Vermögens sind im Ehegüterrecht in den Paragraphen 1363 bis 1563 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Hier sind vor allem die Auswirkungen der Ehe und deren Scheidung auf das bereits vor der Ehe vorhandene und während der Ehe erworbene Vermögen der beiden Ehepartner geregelt.

Das Gesetz kennt seit dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes am 1. Juli 1958 drei Güterstände: Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Sie tritt ein, wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, in dem ihre Vermögensverhältnisse anders als gewöhnlich geregelt werden sollen. Entscheiden sich die Ehepartner für einen anderen Güterstand, müssen sie einen Notar aufsuchen, um dort einen Ehevertrag zu schließen. Neben der Zugewinngemeinschaft kann mittels eines Ehevertrages auch Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart werden. Die drei Güterstände lassen die aus einer Ehe resultierenden Pflichten wie Unterhaltspflicht, Aufgabenteilung und ähnliches unberührt.

Der gesetzliche Güterstand, also die Zugewinngemeinschaft, gilt aufgrund des Einigungsvertrages auch für Ehepartner, die vor dem 3. Oktober 1990 in der DDR gelebt haben und keinen anderen vertraglichen Güterstand vereinbart hatten. Vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages existierte in der DDR der Güterstand der Eigentums- und Vermögensgesellschaft. Das bedeutete, dass das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen beiden Ehepartnern gemeinsam gehörte. Wurde eine Ehe geschieden, wurde das gemeinsame Vermögen geteilt. Hatten die Ehegatten in der DDR vertraglich einen anderen Güterstand vereinbart, so hatte diese Regelung Vorrang vor den neuen Regelungen, die durch den Einigungsvertrag 1990 festgelegt wurden. In diesem Fall kam es also nicht zum neuen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wer im gesetzlichen Güterstand der DDR als Eigentums- und Vermögensgesellschaft lebte, konnte bis 1992 vor einem Gericht erklären, dass er diesen Status beibehalten wollte. Für diese Paare galt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft dann ebenfalls nicht.



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