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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Eigenmittelgrundsatz, Ausnahmen

Grundsatz I findet keine Anwendung auf KAG sowie Finanzdienstleistungsinstitute, ausgenommen die, die Eigenhandel betreiben, als Anlage-, Abschlussvermittler oder Finanzportfolioverwalter tätig sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. Daneben gibt es Nichtanwendungen einzelner Bestimmungen auf bestimmte Institute, z.B. Nichthandelsbuchinstitute. Bei Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform des Einzelkaufmanns oder der Personenhandelsgesellschaft sind die auf eigene Rechnung des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter abgeschlossenen Geschäfte in den Grundsatz einzubeziehen.



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Eigenmittelgrundsatz, Anrechnungsgruppen
 
Eigenmittelgrundsatz, strukturelle Währungsposition
 
Weitere Begriffe : Deckungsmasse | Topdown-Planung, -Verfahren, -Approach | Verpflichtungen zur Identifizierung für Institute nach Geldwäschegesetz
 
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