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Einheitliche Europäische Akte (EEA)

Die Einheitliche Europäische Akte (EEA) war ein Vertragswerk zur Änderung der Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften und gilt als entscheidender Schritt zur Beschleunigung der europäischen Integration. Ihr Ziel war die Umwandlung der Europäischen Gemeinschaften in eine Europäische Union.

Die Einheitliche Europäische Akte wurde am 17. Februar 1986 von den Außenministern der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg unterzeichnet und trat am 1. Juli 1987 in Kraft.

Die Präambel der Einheitlichen Europäischen Akte nennt die Umwandlung der Europäischen Gemeinschaften (EG) in eine Europäische Union (EU) als Ziel des Vertragswerkes. Damit wurde das politisch angestrebte Ziel des europäischen Einigungsprozesses, die Schaffung der Europäischen Union, erstmals vertraglich normiert.

Die Einheitliche Europäische Akte gliedert sich in vier Titel:

  • Titel 1: "Gemeinsame Bestimmungen",
  • Titel 2: "Bestimmungen zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften",
  • Titel 3: "Vertragsbestimmungen über die Europäische Zusammenarbeit in der Außenpolitik" und
  • Titel 4: "Allgemeine und Schlussbestimmungen".

Wichtige Neuerungen ergeben sich durch die EEA sowohl im Bereich der politischen als auch der wirtschaftlichen Integration Europas. Im politischen Bereich wurden auch bereits zuvor existierende und praktisch tätige Institutionen wie die Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) und der Europäische Rat und der EU-Ministerrat vertraglich festgeschrieben.

Durch die Europäische Politische Zusammenarbeit soll die Außenpolitik der Mitgliedstaaten der EG harmonisiert werden. Der Europäische Rat setzt sich aus den Staats- und Regierungschefs der Europäischen Gemeinschaften sowie dem Präsidenten der EG- Kommission zusammen. Mit dem Europäischen Rat, der mindestens zweimal im Jahr zusammentritt, wurden die regelmäßigen Konferenzen der Staats- und Regierungschefs institutionalisiert. Beide Institutionen, die EPZ und der Europäische Rat, sind Ausdruck der Bemühungen um verstärkte Zusammenarbeit der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten. Durch die Einheitliche Europäische Akte wurde auch die Position des Europäischen Parlaments als direkt gewählte Vertretung der Bürger der Europäischen Union gestärkt.

Wichtigste Bestimmung der Einheitlichen Europäischen Akte auf wirtschaftlichem Gebiet war die Verpflichtung, den europäischen Binnenmarkt als "Raum ohne Binnengrenzen" mit freiem Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr bis Ende 1992 zu verwirklichen. Damit stellte die EEA die rechtliche Grundlage für den Abbau der materiellen, technischen und steuerlichen Schranken zwischen den Mitgliedstaaten der EG dar. Seit dem 1. Januar 1993 ist der Europäische Binnenmarkt tatsächlich in Kraft. Damit wurde der Übergang zur Europäischen Union (EU) vollzogen.

Mit der durch die Einheitliche Europäische Akte eingeleiteten Vollendung des Europäischen Binnenmarktes wurde eine wichtige Grundlage für einen weiteren Schritt des europäischen Einigungsprozesses geschaffen: die Europäische Währungsunion. Sie ist in drei Stufen

  • Harmonisierung der Fiskalpolitik der EG-Mitgliedstaaten,
  • Errichtung eines Europäischen Zentralbanksystems und schließlich
  • Einführung einer gemeinsamen europäischen Währung

bis 1999 verwirklicht worden.



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