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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Das deutsche Steuerrecht kennt verschiedene Einkommensarten. Neben Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung, Verpachtung und aus Kapitalvermögen gibt es Gewinne aus Land- und Fortwirtschaft. Hier gibt es zum Teil deutliche Unterschiede zur Besteuerung der anderen Einkunftsarten.

Unter dem Begriff "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft" fasst man Gewinne zusammen aus der Erzeugung und Verwertung von Pflanzen und Tieren, egal ob auf eigenem oder gepachtetem Grund. Entscheidend ist die Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr. Deshalb ist die Bewirtschaftung von Schrebergärten z.B. ausgenommen. Man spricht von Liebhaberei.

Von einem landwirtschaftlichen Betrieb wird ausgegangen, wenn Flächen von mehr als 3.000 Quadratmetern bewirtschaftet werden (Sonderfälle sind Sondergemüseanbau wie Spargel oder Zierpflanzen). Bei Tierzucht-Betrieben geht der Gesetzgeber von so genannten Vieheinheiten aus, die sich je nach Futterbedarf ergeben. Die Einkünfte aus der Tierhaltung gehören zu denen aus Land- und Forstwirtschaft, wenn im Wirtschaftsjahr

  • für die ersten 20 Hektar nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
  • für die nächsten 10 Hektar nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
  • für die nächsten 20 Hektar nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
  • für die nächsten 50 Hektar nicht mehr als 3 Vieheinheiten,
  • und für die weitere Fläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten

je Hektar der vom Betriebsinhaber regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder gehalten werden. Was hierüber hinausgeht gilt als Gewerbebetrieb.

Dagegen liegt ein forstwirtschaftlicher Betrieb bei so genannten aussetzenden Betrieben schon vor, wenn ab einer Größe von 0,7 Hektar keine Bewirtschaftsungsmaßnahmen wie Bestandspflege betrieben wird. Gehören zu einem Gutshof eine Landwirtschaft und eine Forstwirtschaft, die beide von der Größe her lebensfähig sind, so wird die Frage der Liebhaberei, getrennt beurteilt. Beschränkt sich ein solcher Betrieb nicht auf den Absatz seiner eigenen Erzeugnisse, sondern kauft und verkauft fremde Produkte über den betriebsnotwendigen Umfang hinaus, so liegt ein Gewerbebetrieb vor. Einkünfte aus Jagd gehören nur dann zu den Einkünften, wenn sie den genutzten Flächen des Betriebes zugute kommt. In allen anderen Fällen kann Liebhaberei angenommen werden ("Jagdpächter").

Arten der Gewinnermittlung

Der Gewinn in der Land- und Forstwirtschaft ergibt sich entweder durch Buchführung, durch Bestandsvergleich, durch Vergleich der Betriebseinnahmen und -ausgaben, durch Schätzung oder nach Durchschnittssätzen.

Zur Buchführung ist verpflichtet, wer

  • Umsätze von mehr als 260.000 Euro pro Jahr hat.
  • bewirtschaftete Flächen mit einem Wert von mehr als 20.500 Euro gepachtet oder als Eigentum hat.
  • einen Gewinn von mehr als 25.000 Euro im Kalenderjahr hat.

Wer zur Buchführung verpflichtet ist, dies aber unterlässt, der wird geschätzt, ohne dass gewinnmindernde Besonderheiten des Betriebs geltend gemacht werden können. Wer nicht zur Buchführung verpflichtet ist, kann wählen ob der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder durch die Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermittelt werden soll. Wird beides nicht geleistet, so wird nach Durchschnittssätzen besteuert oder geschätzt. Folgende Voraussetzungen gelten:

  • es besteht keine Buchführungspflicht
  • die selbstbewirtschaftete Fläche ist nicht größer als 20 Hektar
  • die Tierbestände übersteigen nicht 50 Vieheinheiten
  • es gibt keine selbstbewirtschafteten Sondernutzungen mit einem Gewinn von mehr als 1.000 Euro

Der Durchschnittssatzgewinn wird ermittelt durch die Summe aus:

  • Grundbetrag
  • Zuschlägen für Sondernutzung
  • vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen
  • Veräußerungserlösen und deren Kapitalerträgen

Die Höhe des Grundbetrags richtet sich nach dem Hektarwert. Näheres zur Einstufung regelt das Bewirtschaftungsgesetz oder die Betriebsprüfung vor Ort. Hier sind aus unerfindlichen Gründen auch 2003 noch immer DM-Beträge angegeben, die mit dem amtlichen Wechselkurs umgerechnet werden müssen:

  • Hektarwert bis 300 DM - 205 Euro
  • Hektarwert 300-500 DM - 307 Euro
  • Hektarwert 500-1.000 DM - 358 Euro
  • Hektarwert 1.000-1.500 DM - 410 Euro
  • Hektarwert 1.500-2.000 DM - 461 Euro
  • Hektarwert über 2.000 DM - 512 Euro

Für jede Sondernutzung (Imkerei, Fischzucht, Wein etc.) ergibt sich ein Zuschlag von 512 Euro. Kapitalerträge aus der gewöhnlichen Betriebstätigkeit sind mit dem Grundbetrag abgegolten.

Sonderfälle

Baumschulen, Gartenbaubetriebe und Saatzuchtbetriebe müssen ein Anbauverzeichnis führen. Bei Forstbetrieben kann ein Betriebsausgaben-Pauschsatz von 65 Prozent (bei Verkauf des Holzes als Stamm von 40 Prozent) der Einnahmen abgezogen werden. Die Pauschalierung gilt nicht bei Waldverkäufen. Die Biogas-Erzeugung ist ein Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes. Wird die Energie ausschließlich verkauft, so liegt ein Gewerbebetrieb vor. Die Herstellung von Sekt ("Winzersekt") stellt einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb und kein Gewerbe dar, solange ausschließlich eigene Trauben verwendet werden und der Vertrieb in eigener Hand (auch Winzergenossenschaften) bleibt.



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