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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Einlagensicherung und Anlegerentschädigung, ausländische Zweigstellen

Zweigniederlassungen ausländischer Institute in Deutschland haben zu den für inländische Institute geltenden Bedingungen Anspruch auf Einbeziehung in eine Entschädigungseinrichtung, sofern die Entschädigung nach dem Einlagensicherungs-und Anlegerentschädigungsgesetz nach Höhe oder Umfang die Sicherung im Herkunftsstaat des Instituts übersteigt. Voraussetzung ist, dass dem Institut in seinem Herkunftsstaat die Erlaubnis zum Betreiben der Geschäfte eines Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens erteilt ist. Die Sicherung ist auf den die Sicherung im Herkunftsstaat übersteigenden Anteil beschränkt. Nicht gesichert sind Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen auf Devisen, Rechnungseinheiten und Derivate. Erfüllt eine Zweigniederlassung ihre Verpflichtungen gegenüber der Entschädigungseinrichtung nicht, hat diese BaFin und Bundesbank zu unterrichten. Die BaFin fordert die Zweigniederlassung auf, ihre Verpflichtungen innerhalb einer von der BaFin zu bestimmenden Frist zu erfüllen. Kommt die Zweigniederlassung dieser Aufforderung nicht nach, unterrichtet die BaFin die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats. BaFin und zuständige Behörden des Herkunftsstaats ergreifen im Zusammenwirken mit der Entschädigungseinrichtung alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen nach dem Gesetz von der Zweigniederlassung eingehalten werden. Sofern die Behörden des Herkunftsstaats keine Massnahmen ergreifen oder sich diese als unzureichend erweisen, kann die Entschädigungseinrichtung mit Zustimmung der Behörden des Herkunftsstaats die Zweigniederlassung mit einer Frist von 12 Monaten von der Entschädigungseinrichtung ausschliessen. Nach dem Ausschluss haftet die Entschädigungseinrichtung nur noch für Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung, die vor Ablauf dieser Frist begründet wurden.



 
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