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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Fusion, kassenartenübergreifende

In der Gesundheitswirtschaft: Durch das am 1. April 2007 in Kraft getretene GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) zugelassener Zusammenschluss von Krankenkassen unterschiedlicher Kassenarten, also zum Beispiel von Innungskrankenkassen und Betriebskrankenkassen. Solche kassenartübergreifenden Fusionen müssen durch die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigt werden. In ihrem Vereinigungs-Antrag haben die an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen festzulegen, welchem der bisher für diese Krankenkassen zuständigen Spitzenverband die neue Krankenkasse angehören soll. Mit der Verbandszugehörigkeit wird gleichzeitig festgelegt, welcher Kassenart die neue Krankenkasse angehört und welche organisationsrechtlichen Regelungen auf die Krankenkasse Anwendung finden. Diese Regelung gilt jedoch nur bis zur Gründung des neuen einheitlichen Spitzenverbandes („Spitzenverband Bund der Krankenkassen“). Liegt der Beitragssatz der neuen vereinigten Krankenkasse über dem vor der Vereinigung erhobenen Beitragssatz, haben die betroffenen Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht, nach dem sie ihre Mitgliedschaft innerhalb von zwei Monaten kündigen können.



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